Anlieferung bis zur Haustür: Wer haftet, wenn mehr getan wird?

Lieferschaden oder nicht?
Lieferschaden oder nicht?

Lieferschaden oder nicht?

Vereinbart war die Lieferung eines Waschbeckens „bis zur Haustür“. Der nette Mitarbeiter der beauftragten Firma verursachte beim Schleppen rauf bis zur Wohnungstür einen beachtlichen Schaden. Wer haftet nun?

Der Fall
Ein Kunde, der unter anderem ein neues Waschbecken bestellt hatte, wohnte im Obergeschoss eines Hauses. Zugesagt war ihm lediglich eine Lieferung frei Haustüre. Doch der Mitarbeiter der Firma erklärte sich kulanterweise bereit, die Ware innerhalb des Anwesens hochzutragen. Dabei kam es zu einem Schadensfall: Dem Mitarbeiter rutschte das Waschbecken aus der Verpackung, die Bodenfliesen und eine Fenstertüre wurden in Mitleidenschaft gezogen. Daraufhin forderte der Kunde von der Firma Schadenersatz.

Das Urteil
Es handelte sich beim Hineintragen des Waschbeckens in das Anwesen, über die Haustüre hinaus, um eine Gefälligkeitsleistung. Deswegen bestand nach Ansicht des zuständigen Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Firma. Im schriftlichen Urteil hieß es unmissverständlich: „Der Kunde kann hier nicht erwarten, dass durch ein solches, überobligationsmäßiges Verhalten eines Angestellten eine Einstandspflicht des Verkäufers entsteht.“ Dabei sei es unwesentlich, ob der Mitarbeiter bei der Lieferung noch einmal ausdrücklich auf die Rechtslage hinweist oder nicht (Amtsgericht Mannheim, Aktenzeichen 3 C 312/12).

Quelle Text und Bild: LBS, Infodienst Recht und Steuern