Umwege sind nicht eigentlich erlaubt: Wer die steuerliche Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Anspruch nehmen will, muss die kürzeste Straßenverbindung wählen. Doch es kann eine Ausnahme geben. Wenn die kürzeste denkbare Verbindung mit großen Unwägbarkeiten oder Umständen verbunden wäre, dann können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch mal vermeintliche Umwege gestattet sein.
Der Fall
Ein Berufspendler wollte in seiner Steuererklärung als einfache Strecke täglich 52 statt 45 Kilometer für den Weg zur Arbeit geltend machen. Das Finanzamt verweigerte das mit dem Hinweis, der Steuerzahler habe nicht die kürzeste Strecke gewählt. Der aber entgegnete, dass der kürzeste Weg die Nutzung einer Fähre beinhalte. Das bedeute Wartezeiten, technische Schwierigkeiten und gelegentlich sogar witterungsbedingte Ausfälle. Daher sei hier eindeutig die längere Strecke die empfehlenswertere.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen VI R 53/11
Der Bundesfinanzhof erinnerte an die schon länger von Gerichten angewendete Faustregel, dass eine längere Strecke nur dann steuerlich geltend gemacht werden könne, wenn sie mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten bringe. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürften es auch weniger als 20 Minuten sein. Die Benutzung einer Fähre mit allen damit verbundenen Umständen könne ein angemessener Grund sein, entschieden die Richter und verwiesen den Fall zur Neuverhandlung an die untere Instanz zurück.
Bildmaterial: LBS