Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht so ohne weiteres korrigiert werden. Bevor man also seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, sollte man sich noch einmal vergewissern, ob wirklich alle relevanten Quittungen und Unterlagen beigelegt sind. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, verlor ein Immobilienbesitzer so die Chance, Handwerkerleistungen abzuschreiben.
Der Fall
Es war ein kleiner Fehler mit großen Folgen. Ein Steuerzahler hatte eine Handwerkerrechnung unter den Quittungen des Folgejahres einsortiert, obwohl er sie im zurückliegenden Jahr bereits bezahlt hatte. Das fiel ihm jedoch erst auf, als der Steuerbescheid bereits rechtskräftig war. Seine Bitte um Korrektur lehnte das Finanzamt ab. Es sei zwar sei grundsätzlich möglich, einen Bescheid beim nachträglichen Bekanntwerden von Beweismitteln oder Tatsachen zu ändern. In diesem Fall treffe den Steuerzahler aber ein grobes Verschulden. Dadurch habe er sich dieser Möglichkeit selbst beraubt.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen 11 K 4034/09 E)
Die Finanzrichter zeigten zwar großes Verständnis für den Betroffenen. So könne „sicherlich jedem einmal passieren, dass ein Beleg falsch zugeordnet wird“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürften aber bestandskräftige Steuerbescheide „nur unter sehr engen Voraussetzungen“ geändert werden. „Fehler, die erkennbar waren und hätten vermieden werden können“, seien aber als grob fahrlässig zu bewerten.
Da konnte sich der Steuerzahler nur noch ärgern – über sich selbst.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS