Darf man einfach Bilder ins Treppenhaus hängen?

Darf das Bild hängen bleiben?Es ist für Eigentümer von Wohnungen wie natürlich auch Mieter äußerst verlockend, ihren manchmal begrenzten Lebensraum ein wenig über die Wohnungstür hinaus auszudehnen. Sie drapieren Blumentöpfe im Treppenhaus, stellen Schuhe auf der Fußmatte und sie bauen sogar kleine Regale auf. Wenn dann die Nachbarn Klage einreichen, ordnen Gerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS häufig die Entfernung der Gegenstände an.

Der Fall
Eine Mieterin hatte im Bereich des Treppenaufgangs ein Bild an der Wand angebracht, ohne vorher um Genehmigung zu fragen. Der Eigentümer wollte das nicht dulden. Seiner Meinung nach war das überhaupt nicht mit der Gemeinschaftsnutzung dieser Fläche vereinbar. Aber trotz mehrfacher Aufforderung kam die Mieterin der dringenden Bitte nicht nach. Sie ließ das Bild einfach hängen. Sie war der Meinung, so viel Gestaltungsspielraum stehe ihr zu.

Das Urteil
Das Amtsgericht Köln hatte wenig Verständnis für die eigenmächtige Ausschmückung. Es gebe einen klaren Anspruch des Eigentümers „auf Beseitigung und Nichtwiederanbringung des von der Beklagten im Treppenhaus aufgehängten Bildes“. Schließlich handle es sich hier um eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumen, hieß es im schriftlichen Urteil des Mietrichters (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 220 C 27/11).

Textquelle: LBS, Bildquelle: LBS