Das ändert sich 2019

Die wichtigsten Neuerungen rund um Alltag, Familie, Beruf & Co.

Mehr Zeit für sich, gesünder essen, Energie sparen – gute Vorsätze sind der Klassiker zum Jahreswechsel. Ob Ihr Plan 2019 aufgeht? Das wissen wir nicht. Dafür aber alles, was sich definitiv im neuen Jahr verändert.

Wenn an Silvester Korken und Raketen knallen, scheinen Themen wie Beitragssätze, Mindestlohn und Teilzeitarbeit für die meisten von uns weit entfernt. Pünktlich zum Stichtag 1. Januar 2019 gelten aber in einigen Bereichen veränderte Spielregeln, die auch für Sie bares Geld bedeuten können. Wir informieren Sie über die wichtigsten Reformen:

Bessere Konditionen für Familien

Das neue „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (FamEntlastG) greift 2019. Es beinhaltet eine Kindergelderhöhung, höhere Kinderfreibeträge und höhere Grundfreibeträge.

Das monatliche Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um zehn Euro auf 204 Euro jeweils für das erste und das zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. Der jährliche kindbedingte Freibetrag (Kinderfreibetrag) wird auf 7.620 Euro angehoben. 2020 steigt dieser weiter auf 7.812 Euro.

Daneben gibt es weitere Neuigkeiten für Mütter – mehr dazu finden Sie weiter unten unter Rentenansprüche.

Höherer Mindestlohn, Ausweitung der Gleitzone für Midijobber

Die allgemeine Lohnentwicklung ist wie jedes Jahr Grundlage für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Ab dem 1. Januar verdienen Arbeitnehmer demnach mindestens 9,19 Euro pro Stunde statt derzeit 8,84 Euro. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, unter anderem im Dachdecker- und Elektrohandwerk, bei Zeitarbeitern und in der Pflege.

Eine weitere Neuregelung betrifft die sogenannten Midijobs. Der Übergangsbereich zwischen einem auf 450 Euro pro Monat begrenzten Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ausgeweitet.

Statt den bisher maximal möglichen 850 Euro dürfen Midijobber nun ein Monatseinkommen von 1.300 Euro erzielen. Sie zahlen weiterhin nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge und erwerben dennoch volle Rentenansprüche.

Neue Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Ab dem 1. Januar 2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,5 Prozent. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022. Danach wird der Beitrag dauerhaft auf 2,6 Prozent festgeschrieben.

In der Pflegeversicherung erfolgt zum Jahreswechsel 2019 eine Beitragserhöhung. Hier sind insgesamt 3,05 Prozent fällig, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber 50:50 geteilt werden (Ausnahme Sachsen, hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent, der Arbeitgeber 1,025 Prozent). Kinderlose Steuerpflichtige ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen unverändert einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen, den sie alleine tragen.

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt auf 9.168 Euro (bei Zusammenveranlagung: 18.336 Euro). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer fällig.

So will der Gesetzgeber die sogenannte kalte Progression ausgleichen. Arbeitnehmer sollen nicht steuerlich mehrbelastet sein, wenn sich ihr Bruttolohn im Rahmen der Inflation erhöht.

Mehr Geld für die Altersvorsorge

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steigt auf 80.400 Euro (West) beziehungsweise 73.800 Euro (Ost). Damit kann auch mehr Geld für die betriebliche Altersvorsorge eingesetzt werden.

Denn bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (also 268 Euro monatlich) können ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu acht Prozent (536 Euro monatlich) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden.

Bei Neuzusagen für eine Entgeltumwandlung gilt ab Januar 2019 sowie für bestehende Vereinbarungen ab 2022 ein neuer Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des jeweiligen Betrages. Auch der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer Basis-Rente wird ab 2019 bis 2025 jährlich angehoben.

Brückenteilzeit und steuerrechtliche Vorteile beim Jobticket

Arbeitnehmer haben ab 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Sie können ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit reduzieren und danach wieder zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren.

Diese neue Brückenteilzeit greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Dies gilt aber nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.

Damit der Verzicht aufs eigene Auto attraktiver wird, sind vom Arbeitgeber geförderte Jobtickets für den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Arbeitnehmer dürfen Dienstfahrräder (inklusive E-Bikes) künftig steuerfrei privat nutzen. Auch wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen privat nutzt, wird entlastet. Die Steuerlast für den geldwerten Vorteil verringert sich von monatlich einem Prozent auf nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises. Dies gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft werden.

Neues bei Rentenansprüchen, Verbesserungen für Mütter

Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten werden. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis 2025 nicht über 20 Prozent steigen.

Die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente werden angehoben. Wer einen neuen Antrag stellt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als ob er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte.

Alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen künftig zusätzliche Rentenansprüche. Sie erhalten 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet.

Wissenswertes für den Alltag

Die Kosten für ein Telefonat innerhalb der Europäischen Union sollen sinken. Nach dem Willen der EU sollen Telefongespräche ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für eine SMS an ausländische Nummern sollen maximal sechs Cent fällig werden.

Ab dem kommenden Frühling ist möglicherweise Schluss mit werbefreiem WhatsApp. Eine entsprechende Vertragsklausel zwischen WhatsApp und Facebook läuft Anfang 2019 ab. Unternehmen können dann Werbung zunächst im Status-Bereich der App schalten und den Betreibern zusätzliches Geld einspielen.

Fußgänger, Radfahrer oder Menschen mit Sehbehinderung sollen Elektro- und Hybridfahrzeuge besser wahrnehmen können. Daher wird bei neu zugelassenen Fahrzeugen ab 1. Juli 2019 der Einbau eines akustischen Warnsignals vorgeschrieben. Das System erzeugt bis 20 km/h automatisch einen Ton. Schnellere Fahrzeuge sind bereits ausreichend durch die Reifengeräusche erkennbar.

Für rund elf Millionen Autofahrer ändert sich die Typklasse bei der Kfz-Versicherung. Für die überwiegende Anzahl bleibt alles beim Alten, aber etwa jeder Siebte in Deutschland zahlt bei der Haftpflicht zukünftig entweder einen höheren Beitrag oder profitiert von einer besseren Einstufung. Die neue Typklasse gilt ab dem 1. Januar 2019.

Ab Januar 2019 gibt es im Personenstandsregister für Intersexuelle ein eigenes Geschlecht. Dies ist vor allem für Arbeitgeber relevant. Künftig sollte aus Antidiskriminierungsgründen bei Stellenanzeigen neben „m“ (männlich), „w“ (weiblich) auch „d“ (divers) stehen.

Am 1. Januar 2019 tritt ein neues Verpackungsgesetz für Online-Händler und Produzenten verpackter Waren in Kraft. Vorgabe des Gesetzes ist es, Verpackungsvolumen und -maße auf das Mindestmaß zu begrenzen, um das Abfallaufkommen insgesamt zu verringern und die Verwertung von Verpackungen zu erleichtern.

Damit ist Ihre erste Vorbereitung aufs neue Jahr abgeschlossen. Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg mit den eigenen Vorsätzen!

Die Lkw-Maut steigt. 2019 wird erstmals die Lärmbelastung mit in die Berechnung der Tarife einbezogen. Die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen wird also vor allem für 18-Tonner teurer. Elektro- und Gas-Lkw werden von der Maut befreit.