Dienstwagen bei Minijobs mit Ehegatten als Arbeitgeber

Keine uneingeschränkte Privatnutzung eines Dienstwagens im Rahmen eines Minijobs unter Ehegatten

Mit einem seinerzeit viel beachteten Urteil hatte das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Stellung eines Dienst-Kfz mit dem Recht zur uneingeschränkten privaten Nutzung auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („Mini-Job“) unter Ehegatten steuerlich anzuerkennen sei.
Dieser Auffassunghat nun der Bundesfinanzhof, die höchste Instanz in Steuersachen, im Revisionsverfahren widersprochen
(BFH, Urteil vom 10. Oktober 2018, veröffentlicht am 26. Februar 2019, Aktenzeichen X R 44-45/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs mit einem Monatslohn von 400 € angestellt. Sie erledigte Büro- und Organisationsarbeiten und führte Kurierfahrten aus. Dazu stellte ihr der Unternehmer einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zur Verfügung, den sie laut Arbeitsvertrag auch privat unbegrenzt und ohne Kostenbeteiligung nutzen durfte. Der Wert des privaten Nutzungsanteils wurde nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt, die Differenz zwischen diesem Wert und dem Lohnanspruch von 400 € zahlte der Unternehmer seiner Ehefrau aus.

Damit Verträge unter Ehegatten steuerlich anerkannt werden, müssen sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten.
Das heißt, der Vertrag muss inhaltlich dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist und er muss tatsächlich durchgeführt werden wie vereinbart und wie unter fremden Dritten.
An diesem Fremdvergleich scheitert die hier gewählte Gestaltung:
Je niedriger das vereinbarte Gehalt, desto stärker hängt der Gesamtaufwand des Arbeitgebers für das Arbeitsverhältnis vom Umfang der tatsächlichen Privatnutzung des Kfz ab. Denn der Aufwand des Arbeitgebers für den Dienstwagen bemisst sich ja nach den im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung tatsächlich entstandenen Kosten, nicht pauschal nach der für die Besteuerung des Arbeitnehmers geltenden Ein-Prozent-Regelung.
Das Risiko eines überobligatorischen Entlohnungsaufwandes aufgrund einer intensiven Privatnutzung des Wagens würde ein Arbeitgeber einem fremden Arbeitnehmer gegenüber nicht tragen. Deshalb versagte der BFH dem Arbeitsvertrag die steuerliche Anerkennung.
Das Gericht weist in der Entscheidung allerdings auf eine Möglichkeit hin,
wie die private Dienstwagennutzung auch bei geringfügigen Beschäftigungs-verhältnissen zwischen Ehegatten zu retten sein könnte:
Das Risiko des Arbeitgeber-Ehegatten müsste durch die Vereinbarung einer Kilometerbegrenzung für die die Privatnutzung des Kfz und/oder einer Selbstbeteiligung des Arbeitnehmer-Ehegatten begrenzt werden.

Quelle:

Deutscher Sparkassenverlag