Enorme Mietschäden und das Finanzamt

Wenn ein Eigentümer seine vermietete Wohnung nach dem Auszug der Mieter grundlegend renovieren muss, dann darf er darauf hoffen, die Ausgaben dafür sofort und in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen zu können.

Der Fall

Eine Mieterin hatte die angemietete Wohnung in einem verheerendem Zustand hinterlassen. Kaputte Bodenfliesen, zerschlagene Fensterscheiben, Schimmelpilz – nach der Übergabe der Wohnung durch die Mieterin musste der Eigentümer erst einmal rund 20.000 Euro investieren, um das Objekt wieder in einen bewohnbaren Zustand zu bringen. In seiner Steuererklärung machte er die Ausgaben als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt verweigerte dies. Die Begründung: Er habe das Objekt (in vermietetem Zustand) erst kurz zuvor erworben und nachdem die Renovierung mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteige, müsse man hier von anschaffungsnahen Herstellungskosten ausgehen. Diese aber hätten zum Nachteil des Eigentümers nicht sofort abgezogen, sondern nur über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden können.

Das Urteil

Der Vermieter setzte sich durch! Im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 11 K 4274/13 E,  erkannten die Richter zwar durchaus an, hier könne wegen der Überschreitung der 15-Prozent-Grenze bei ganz strenger Auslegung von anschaffungsnahen Herstellungskosten gesprochen werden. Doch der Gesetzgeber habe diese Regelung bestimmt nicht so verstanden wissen wollen, dass ein Eigentümer durch Mieter verursachte Schäden nicht sofort und vollständig absetzen könne.

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern