Erbe bekam Steuerbefreiung

Bundesfinanzhof gewährte einem Erben trotz langer Erbauseinandersetzung die begehrte Steuerbefreiung.

Die von den Eltern ererbte Immobilie soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Erbschaftssteuer aufgefressen werden, denn die Kinder wollen die Wohnung oder das Haus ja häufig selbst zu Wohnzwecken nutzen. Aus diesem Grund ist unter bestimmten Bedingungen eine steuerfreie Übernahme des Objekts möglich. Allerdings sollten die Betroffenen innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das zu tun. Und sie sollten diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Das kann aber im Ausnahmefall auch mal länger als üblich dauern.

Der Fall
Ein Immobilieneigentümer verstarb und hinterließ einen Sohn und eine Tochter. Zum Erbe gehörte ein Zweifamilienhaus, das der Sohn im Zuge einer Erbauseinandersetzung schließlich als Alleineigentum erhielt. Doch die Verhandlungen zwischen den Erben hatten sich über ein Jahr hingezogen, ehe die endgültige Einigung der Kinder schließlich vorlag. Es war um Verschiebungen der Erbanteile gegangen. Dann aber konnte der Sohn endlich einziehen. Der Fiskus hielt diese lange Frist für problematisch, denn der übliche Zeitrahmen sei eher ein halbes Jahr.

Das Urteil
Eine Wartezeit von einem Jahr, in diesem Falle verbunden mit längeren Erbauseinandersetzungen, sei durchaus noch eine angemessene Bezugsfrist, entschied der Bundesfinanzhof. Allerdings müssten die Ursachen gegenüber dem Fiskus schlüssig dargelegt werden. Nur dann könne man im steuerrechtlichen Sinne von einer „unverzüglichen“ Selbstnutzung einer Immobilie durch einen Erben ausgehen. Gleichzeitig akzeptierte es der Bundesfinanzhof in seinem Urteil, dass im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Schwester dem Bruder ihre ursprünglich ererbte Eigentumshälfte übertragen hatte. Er kam dadurch in den Genuss der vollen und nicht nur der halben Steuerfreiheit, wie es das Finanzamt ursprünglich angenommen hatte (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 39/13).

Quelle: Infodienst Recht und der LBS