Lärm ist einer der heftigsten und die Gesundheit gefährdeten Einflüsse, die es gibt. Vom Autolärm bis zur laut zischenden Druckluftapparatur – beides hat Menschen schon zur Verzweiflung getrieben. Der Schutz dagegen hält sich in Grenzen. Es können bessere Fenster eingebaut werden oder man versucht es mit Ohrstöpseln, das alles schaltet die Quelle des Lärms aber eben nicht aus.
Oft bleibt nur der Gang vor Gericht
Manch einer sieht die einzige Chance, endlich wieder einmal Ruhe zu erhalten, im Einschalten des Gerichts. So soll der Störer gezwungen werden, endlich selbst etwas gegen den Lärm zu unternehmen. Ist das nicht möglich, soll dann wenigstens eine finanzielle Entschädigung für einen gewissen Ausgleich sorgen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe neun Entscheidungen deutscher Gerichte zusammengestellt, in denen es um Ruhestörungen ganz verschiedener Art geht.
High Heels
High Heels, also jene Damenschuhe mit den sehr hohen Absätzen, sind eigentlich weniger für den Einsatz in der eigenen Wohnung als für den Auftritt in der Gesellschaft gedacht. Manche Damen laufen aber damit auch zu Hause herum. Besonders fatal wirkt sich das in Kombination mit einem harten Bodenbelag (Fliesen, Parkett, Laminat) aus.
Das Landgericht Hamburg untersagte der Bewohnerin einer Mietwohnung auf Drängen der Nachbarn, daheim solche Schuhe zu verwenden. Das sei eine unzumutbare Belästigung (Aktenzeichen 316 S 14/09).
Neuer Lärmschutz bei Um- und Ausbau
Altmieter haben, wenn nachträglich ein Dachgeschoss zu Wohnraum umgebaut wird, einen Anspruch auf schallisolierende Maßnahmen. Die Frage ist allerdings, wie intensiv diese ausfallen müssen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sagt: Normalerweise ist der Stand der Technik einzuhalten, der bei der Errichtung des Gebäudes galt. Wenn allerdings neu gebaut wird oder sehr grundlegende Änderungen vorgenommen werden, dann müssen die aktuellen DIN-Normen zum Einsatz kommen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 287/12).
Mindeststandards
In Mietverhältnissen ist generell wichtig, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart haben. Wenn zum Beispiel zum Schallschutz gewisse Mindeststandards beidseitig beschlossen wurden, dann müssen diese nach Meinung der Rechtsprechung auch unbedingt eingehalten werden. Das Landgericht Wiesbaden sprach in genau solch einem Fall von einem Mangel der Mietsache, weil die Realität von den Versprechungen abgewichen war (Aktenzeichen 3 S 54/11).
Touristenwohnung
Bei Immobilien, die sowohl von Touristen als auch von dauerhaften Mietern bewohnt werden, haben letztere nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, eine Mietminderung durchzusetzen – zumindest dann, wenn Lärm und Schmutz überhand nehmen (Aktenzeichen VIII ZR 155/11).
Bebauungsplan
Bei Neubauten lohnt sich ein Blick auf den Bebauungsplan. Wenn der keine Vorgaben zum passiven Lärmschutz enthält, dann tut sich die Baurechtsbehörde gegenüber einem Bauherrn schwer, bestimmte Schallschutzanordnungen zu treffen. Derartige Anweisungen seien wegen fehlender Rechtsgrundlage unzulässig, urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Anders sehe es nur aus, wenn durch die Immissionen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten werde (Aktenzeichen 3 S 2099/08).
Grölen und Pfeifen
Manchmal kommen die Geräusche auch von außerhalb. So fühlten sich die Anwohner einer Straße erheblich dadurch belästigt, dass ein Passant über längere Zeit grölte und pfiff. Doch eine solche Störung reicht dann doch nicht aus, die betreffende Person in Polizeigewahrsam zu nehmen, entschied das Landgericht Köln. Hier werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Es handle sich für die Anwohner nur um eine vorübergehende Störung, von der keine Gesundheitsschäden zu erwarten seien (Aktenzeichen 21 O 376/07).
Tröten und Schießen
Eine eher ausgefallene, aber doch gelegentlich auch vorkommende Lärmquelle kann eine Treibjagd sein. Hier werden – verständlicherweise – neben den Jagdhörnern und dem Hundegebell vor allem die Schüsse als Ruhestörung empfunden. In einem Fall erschraken die Pferde eines Nachbarn durch diese Geräusche so sehr, dass sie sich erheblich verletzten. Trotzdem, so entschied das Oberlandesgericht Hamm, sei im Regelfall der Veranstalter einer Treibjagd nicht verpflichtet, die Anwohner vorab von dem Ereignis zu informieren (Aktenzeichen I-9 U 84/12).
Vorübergehend lauter
Wenn es so etwas wie den häufigsten und am störendsten empfundenen Lärmauslöser gibt, dann ist es mit ziemlicher Sicherheit der Straßenverkehr. Mieter fühlten sich durch ein Anwachsen der Verkehrsgeräusche durch eine Umleitung so gestört, dass sie ihre monatlichen Überweisungen an den Eigentümer kürzen wollten. Doch der Bundesgerichtshof betonte, dass eine vorübergehende Steigerung des Verkehrslärms dafür nicht ausreiche. Eine Ausnahme würde gelten, wenn die ruhige Wohnlage bereits bei der Anmietung ein erkennbares Entscheidungskriterium gewesen ist (Aktenzeichen VIII ZR 152/12).
Textquelle: LBS Infodienst Recht und Steuern