Der Fall
Ein Arbeitgeber vermietete Wohnraum an seine Mitarbeiter. Dabei hatte alles seine Ordnung, denn ein öffentlich bestellter Gutachter ermittelte eine ortsübliche Miete, die dann auch bezahlt werden musste. Anders war es jedoch bei den Nebenkosten für Versicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung. Diese wurden nicht abgerechnet. Eine Prüferin des Finanzamtes sah hierin einen nachträglich zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der Streitfall ging durch mehrere Instanzen.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof ordnete an, dass die Gesamtumstände dieses Mietverhältnisses überprüft werden müssen. Es sind also die geleisteten Mietzahlungen und die nicht geleisteten Nebenkosten zusammenzuzählen. Ergibt sich dann ein Betrag, der klar unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (plus Betriebskosten) liegt, muss man von verdeckten Sachbezügen an den Arbeitnehmer ausgehen (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 65/09).
Text und Grafik: Quelle LBS