Gewerbe oder nicht: Betätigt sich ein Steuerzahler, der in einer Großstadt eine einzelne Wohnung jeweils kurzfristig an Feriengäste vermietet, damit schon gewerblich? Das musste das höchste zuständige Gericht klären.
Der Fall
Keine Zweifel gab es am grundlegenden Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer vermietete seine Immobilie gelegentlich auf Zeit an Urlauber. Doch wurde er damit schon gleich zum Gewerbetreibenden und musste die entsprechenden Steuern bezahlen? Diese Frage wurde über mehrere Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit hinweg diskutiert.
Das Urteil
Im Regelfall müsse man davon ausgehen, dass die Vermietung einer einzelnen Wohnung über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus gehe und damit nicht als gewerbliche Betätigung zu betrachten sei, hieß es in dem Beschluss des Bundesfinanzhofs. Anders sei die Situation dann zu bewerten, wenn die Wohnung in hotelmäßiger Weise auf dem Markt angeboten werde. Das könne unter anderem dann der Fall sein, wenn sie in einem klassischen Feriengebiet liege und im Verbund mit anderen Objekten vermarktet werde (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen X B 42/10).
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS