Handwerkertermin: Wer ist in der Pflicht?

Energieversorger muss bei Geräteaustausch Termin vorschlagen
Energieversorger muss bei Geräteaustausch Termin vorschlagen

Energieversorger muss bei Geräteaustausch Termin vorschlagen

Passende Handwerkertermine zu vereinbaren wird zunehmend schwerer. In unseren mobilen Zeiten sind die Menschen eben beruflich wie privat viel unterwegs. Mal passt es dem Immobilienbesitzer nicht, mal dem Dienstleister nicht. Doch wer muss eigentlich den ersten Terminvorschlag machen? Mit dieser Frage musste sich dann die Justiz befassen.

Der Fall
Es ging um eigentlich eine relativ harmlose Angelegenheit. Der Betreiber des örtlichen Gasnetzes wollte einen Zähler austauschen. Dazu benötigte er natürlich Zugang zu der Wohnung, in der sich der Gaszähler befand. Er schrieb die Besitzer an und bat sie um die Nennung eines Termins. Darauf reagierten die Betroffenen jedoch nicht, weswegen ein vom Unternehmen beauftragter Anwalt einen baldigen Austausch des Geräts schriftlich anmahnte. Schließlich kam es zum Einbau des neuen Zählers. Strittig blieben am Ende nur die Anwaltskosten in Höhe von rund 170 Euro.

Das Urteil
Die Anschlussnutzer mussten nichts bezahlen. Denn niemand, so stellte das Amtsgericht Dieburg klar, sei verpflichtet, einen Termin zu nennen. Es liege zunächst am Unternehmen selbst, Vorschläge zu unterbreiten. Erst dann könnten sich beide Seiten austauschen, ob vielleicht ein anderer Zeitpunkt besser geeignet sei. Dass es möglicherweise vom Netzbetreiber durchaus nett gemeint gewesen war, um einen Terminvorschlag zu bitten, half ihm juristisch nichts (Amtsgericht Dieburg, Aktenzeichen 20 C 1185/13).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS