Ist Schneeräumen haushaltsnah?

Haushaltsnah, haushaltsfern?
Haushaltsnah, haushaltsfern?

Ist Schneeräumen haushaltsnah?

Die Frage war zu klären, ob das Schneeräumen des Bürgersteigs steuerlich begünstigt ist oder nicht?

Mit der sog. „haushaltsnahen Dienstleistung“ hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, welches dem Steuerzahler ermöglicht, die Arbeitsleistung von Fremden im eigenen Wohnumfeld steuerlich bis zu einer gewissen Grenze absetzen zu können. Wichtig ist dabei aber immer der Begriff der Haushaltsnähe, also der Bezug zum Grundstück. Die Frage war nun, ob das Schneeräumen auf einem öffentlichen Gehweg an der Grenze des Anwesens dazu zählt oder nicht.

Der Fall
Ein Immobilienbesitzer beauftragte eine Firma mit dem Winterdienst auf dem Stück des (öffentlichen) Gehsteigs, für den er verkehrssicherungspflichtig war. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von rund 150 Euro, die er in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen wollte. Das Finanzamt verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, es fehle hier der konkrete Bezug zum Wohnumfeld des Betroffenen.

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof betrachtete die Angelegenheit nicht so streng wie der Fiskus. Die erbrachten Leistungen müssten „eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit in Zusammenhang stehen“, hieß es in dem Urteil. Dazu gehörten Arbeiten, „die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen“. Beim Winterdienst, zu dem der Betroffene ja gesetzlich verpflichtet sei, könne hierbei kein Zweifel bestehen (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 55/12).

Text- und Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS