Dass auch der Luftraum über einem Grundstück noch dessen Eigentümer gehört und daher nicht so ohne weiteres von Fremden genutzt werden darf, ist sicherlich nicht jedem bekannt.
Der Eigentümer eines bebauten Großstadtgrundstücks wollte jedenfalls seine Lufthoheit behalten und nicht von Fremden verletzt sehen. Ihn störten mehrere Baukräne, die zwar auf fremdem Grund standen, deren Ausleger aber immer wieder seinen Luftraum verletzten. Unter bestimmten Bedingungen, so die Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, kann der Kranbesitzer gezwungen werden, solche Belästigungen zu vermeiden, sich also einen anderen Zugang zur Baustelle zu suchen.
In diesem Fall jedoch sah ein Zivilsenat davon ab. Die Richter führten aus, dass in einer Großstadt ein Kranschwenk über fremden Grund häufig kaum zu vermeiden sei. Sonst könne man kaum noch irgendwo bauen. Allerdings dürfe der Eigentümer des Anwesens nicht an einer möglichen eigenen Nutzung seines Luftraumes gehindert werden. Das war hier nicht der Fall gewesen. Die Kranausleger bewegten sich 25 und 45 Meter über dem Gebäude des Klägers
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-9 W 105/06).
Text- und Bildquelle: LBS