Fünf Urteile deutscher Gerichte zum Thema Briefkasten
Wenn er brav seine Zwecke erfüllt, dann bleibt er fast unbemerkt: Der Briefkasten gehört zu den Objekten eines Hauses, über die sich jahrelang niemand Gedanken macht. Doch das kann sich von einem Moment auf den anderen ändern. Dann nämlich, wenn der Briefkasten defekt ist oder sich ein Mieter dessen Anbringung an einem anderen, für ihn bequemeren Ort wünscht. Nachfolgend sind gleich fünf Fälle zusammengestellt, in denen sich deutsche Gerichte mit Briefkästen auseinandersetzen mussten und zum Teil zu Grundsatzurteilen kamen.
1.) Wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum nichts gegen einen funktionsuntüchtigen Briefkasten unternimmt, dann ist er auch persönlich für eine fehlgeschlagene Postzustellung verantwortlich. Ein Betroffener hatte es etwa ein Jahr nicht reklamiert, dass die Klappe fehlte. Als der Vermieter ihm dann aber ein Mieterhöhungsverlangen zustellte, berief er sich plötzlich auf den defekten Briefkasten und behauptete, das Schreiben habe ihn nicht erreicht. Das Amtsgericht Berlin-Wedding (Aktenzeichen 18 C 380/15) akzeptierte diese Entschuldigung nicht. Der Mieter habe sich nicht mit der fehlenden Klappe herausreden können.
2.) Auch ein verschwundener Briefkastenschlüssel bewahrt einen Wohnungsbesitzer nicht davor, seinen Posteingang zu überwachen. Ein junger Mann behauptete, seine Ehefrau habe im Zuge eines Streits die Wohnung verlassen und dabei den Schlüssel mitgenommen. Erst elf Tage später hatte er wieder Zugang – und in dieser Zeit ein wichtiges amtliches Schreiben mit Fristsetzung versäumt. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 Ws 103/16) wies den Mann darauf hin, dass er sich viel früher um seine Post hätte kümmern müssen.
3.) Die Verteiler eines kostenlosen Werbeblattes hatten keinen Zugang zu den innenliegenden Briefkästen eines Hauses und legten deswegen die Blättchen in einem Stapel vor der Türe ab. Auch nach mehrfacher Aufforderung des Eigentümers, dies zu unterlassen, machten sie weiter. Das Amtsgericht Magdeburg (Aktenzeichen 150 C 518/17) bezeichnete das als einen nicht zulässigen Eingriff in fremdes Eigentum und untersagte es, zumal es sich hier um ein reines Anzeigenblatt handle, in dem auch noch die Artikel werbenden Charakter hätten.
4.) Ein Grundstückseigentümer kann einem Postzusteller nicht dauerhaft den Zugang zu seinem Briefkasten verwehren. Im konkreten Fall hatte der Betroffene dem Zusteller ein Hausverbot erteilt, weil er auf diese Weise gegen die schlechten Arbeitsbedingungen in dessen Unternehmen protestieren wollte. Aber das betrachtete das Landgericht Köln (Aktenzeichen 9 S 123/13) nicht als schutzwürdiges Interesse des Grundstückseigentümers, das ein solches Hausverbot rechtfertige.
5.) Ein Mieter kann es sich nicht heraussuchen, ob sich in einem Mehrfamilienhaus die Briefkastenanlage im Inneren des Gebäudes oder außen befindet. Das ist Sache des Eigentümers. Das Landgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 6a S 126/09) versagte einem Mieter die gewünschte Mietminderung, weil ihm nur Briefkästen im Hausflur zur Verfügung standen. Zwar müsse ein Vermieter grundsätzlich die ordnungsgemäße Postzustellung ermöglichen, aber das funktioniere auch mit der angebotenen Lösung.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS