Ursprünglich war alles kein Problem mit der Heizung. Da errichtete ein Bauherr zwei Doppelhaushälften. Die Heizungsanlage befand sich in seiner Hälfte. Vertraglich sicherten sich beide Hauseigentümer zu, dass die Versorgung gegen Abrechnung über die eine vorhandene Anlage erfolge. Dann aber wurde die eine (heizungslose) Doppelhaushälfte verkauft. Im Vertrag war nun keine Rede mehr von der Gemeinschaftsversorgung. Deswegen weigerte sich der Heizungsbesitzer, in Zukunft dem Nachbarn als Energielieferant zur Verfügung zu stehen.
Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof. Und so urteilten die Richter des BGH:
Der neue Erwerber der einen Doppelhaushälfte hatte rechtlich keinen Anspruch darauf, weiterhin mitversorgt zu werden. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er sich eine eigene Heizungsanlage anschaffen müsse. Das sei zwar gewiss mit finanziellen Umständen und einer gewissen Belästigung während der Umbauarbeiten verbunden, aber die Rechtslage spreche eine eindeutige Sprache. Um eine unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums handle es sich jedenfalls nicht.
Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht dauerhaft gezwungen werden, seinem Nachbarn die Heizungs-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn das bei der Errichtung der Immobilie vorgesehen gewesen sein sollte, so kann der Anspruch erlöschen, wenn im Zuge eines späteren Verkaufes die Angelegenheit nicht im Vertrag erwähnt wird (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 56/12).
Unter Verwendung von Text des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS; die Abbildung stellt nicht das Streitobjekt dar