Letztinstanzlich: Bundesgerichtshof zu „Big Brother“ an der Haustür

Elektronisches Auge erlaubt?
Elektronisches Auge erlaubt?

Elektronisches Auge erlaubt?

Sehr skeptisch steht die deutsche Rechtsprechung einer konstanten Überwachung von Hauseingängen mit Hilfe von Videokameras gegenüber. Regelmäßig gehen die Gerichte in solchen Fällen davon aus, dass durch die Aufzeichnung die Persönlichkeitsrechte der vorbeigehenden Menschen verletzt werden könnten.

Eine neue Situation für die Richter stellte da eine mit der Türklingel kombinierte Videoüberwachung dar: Wie sieht es mit einem Videoauge aus, das immer nur dann kurzfristig aktiviert wird, wenn jemand an der Haustüre steht und klingelt? Damit der Bewohner sieht, wer eingelassen werden will.

Hier war die höchste Revisionsinstanz der Bundesrepublik nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Meinung, das sei zumutbar.

Gestritten hatten sich in dieser Sache die Bewohner eines Mehrfamilienhauses. Die Gegner der Klingel-/Videoanlage führten an, diese könne durch Manipulation zu einer dauerhaften Überwachung umfunktioniert werden. Aber alleine diese theoretische Möglichkeit eines Missbrauchs reichte den Richtern nicht aus. Gegen das hier vorliegende elektronische Auge sei nichts einzuwenden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 210/10)

Textquelle: LBS, Bildquelle: LBS