Bei Handwerkerleistungen im Haushalt kann der Lohnanteil – so der Gesetzgeber – mit einem bestimmten prozentualen Anteil steuerlich geltend gemacht werden kann. Gilt das auch für das Aufstellen einer Einbauküche?
Der Fall
Eine Steuerzahlerin erwarb eine Einbauküche für ihre selbst genutzte Wohnung. Gemäß Rechnung betrug der Gesamtpreis einschließlich Lieferung und Montage 7.648 Euro. Vom Küchenlieferant erhielt sie die Bestätigung, dass in der Rechnung ein Lohnkostenanteil von 572,90 Euro enthalten sei. Ihr zuständiges Finanzamt wollte das nicht anerkennen, weil das nach seiner Meinung in der Rechnung selbst nicht klar genug ausgewiesen sei.
Das Urteil
Den zuständigen Finanzrichtern reichte die Bestätigung des Lieferanten als Nachweis aus. Sie erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen. Wie vorgesehen, könnten also von der Steuerzahlerin 20 Prozent des Arbeitslohnes von 572,90 Euro abgesetzt werden. Das entspreche einem Betrag von 114 Euro (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 2392/12 E).
Unter Verwendung von Text des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS