Mietkürzung, weil Badnutzung erheblich eingeschränkt war

Ein verpfuschtes Bad
Ein verpfuschtes Bad

Ein verpfuschtes Bad

Da hatten wohl ziemlich unfähige Handwerker ganze Arbeit geleistet: Die Benutzung ihres Badezimmers war für eine Mieterin nach der Renovierung alles andere als bequem. Da wurde wegen der Verlegung eines neuen Abflussrohres die Toilettenschüssel unmittelbar vor das Waschbecken platziert. Und zu allem Überfluss musste der WC-Spülung zeitweise mit Wasser aus dem Eimer nachgeholfen werden.

Da dürfte es noch die harmloseste Sorge der Mieterin gewesen sein, dass die Wandfliesen eine unterschiedliche Farbe hatten und optisch wenig ansprechend wirkten.

Die Betroffene kürzte deswegen ihre monatlichen Zahlungen. Der Eigentümer war damit nicht einverstanden. Er behauptete, das Badezimmer sei schon beim Bezug der Wohnung in diesem Zustand gewesen. Die Mieterin habe also gewusst, worauf sie sich einlasse. Sie selbst bestritt das und wies darauf hin, die entsprechenden Arbeiten hätten erst kurz nach dem Einzug stattgefunden.

Letzteres hielt das Gericht für die zutreffende Schilderung und erklärte die Mietkürzung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für rechtens. Die Gebrauchsfähigkeit des Bades sei erheblich eingeschränkt gewesen (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 211 C 19/10).

Quelle von Text und Bild: Infodienst Recht und Steuern der LBS