Mietminderung wegen Fluglärm?

Ortsüblicher Fluglärm
Ortsüblicher Fluglärm

Ortsüblicher Fluglärm oder nicht?

Das war wohl nichts. Wer in die Nähe eines bereits existierenden Flughafens zieht, sollte sich keine allzu großen Hoffnungen auf eine Mietminderung wegen Fluglärms machen. Das gilt in den allermeisten Fällen selbst dann, wenn die Belastung im Laufe der Zeit zunimmt. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS verweisen die Gerichte in diesem Zusammenhang sehr häufig auf das im Grundsatz von Anfang an bekannte Lärmproblem.

Der Fall
Knapp zwei Jahre nach seinem Einzug in eine Wohnung nahe dem Frankfurter Flughafen kündigte der Mieter an, dass er eine Minderung der monatlichen Zahlungen erreichen wolle. Durch die Inbetriebnahme einer neuen Landebahn habe sich der Geräuschpegel, den er ertragen müsse, noch einmal erhöht. Der Eigentümer erklärte, solch eine Steigerung des Lärms gehöre in einem Ballungsraum zum Lebensrisiko und rechtfertige keinesfalls einen finanziellen Ausgleich.

Das Urteil
Das Amtsgericht Frankfurt wies den Mieter darauf hin, dass er „bereits bei Vertragsschluss mit einem Ausbau des Flughafens und mit einem damit verbundenen Lärmanstieg rechnen“ musste. Man könne wohl davon ausgehen, dass die kommenden Maßnahmen „zumindest stillschweigend“ bei der Vereinbarung der Mietsumme berücksichtigt worden seien. Fluglärm sei ohnehin schon vorhanden gewesen und die Pläne des Flughafens für eine weitere Landebahn seien ebenfalls bereits öffentlich bekannt gewesen. Von einem arglistigen Verhalten des Eigentümers könne man jedenfalls nicht sprechen (AG Frankfurt/Main, Aktenzeichen 33 C 1839/12).

Quelle Text und Bild: LBS