Möbelbeschaffung stellt keine außergewöhnliche Belastung dar
Scheidungsprozesse bringen es immer wieder mit sich, dass einer der Partner zu Gunsten des anderen auf große Teile des Mobiliars verzichten muss. Der Betroffene darf allerdings nicht unbedingt darauf hoffen, dass die Neuanschaffung als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt wird. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 18/16)
Der Fall: Ein Amtsgericht hatte in einem familienrechtlichen Verfahren die Anordnung getroffen, dass die bisherige eheliche Wohnung von der Ehefrau für die Dauer von sechs Monaten alleinig genutzt werden dürfe. Dem Ehemann fehlte daraufhin fast jegliches Mobiliar. Er wollte im Gegenzug in seiner Steuererklärung die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen geltend machen, was der Fiskus und das zuständige Finanzgericht allerdings verweigerten.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ließ die Revision gegen das Ersturteil nicht zu. Es gebe keinen Klärungsbedarf, denn durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichts sei einsehbar, „dass die Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung (…) als Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung darstellt“. Hier sei noch erschwerend hinzugekommen, dass dem Ehemann die Nutzung des Hausrats noch gar nicht endgültig, sondern nur vorübergehend entzogen worden sei.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS