Nachbar kämpfte um „Denkmal“

„Gefühlter“ Denkmalschutz:
Justiz bestritt sein Recht auf eine entsprechende Klage

Ein Anwohner sah es gar nicht gern, dass sich seine Gemeinde entschlossen hatte, das in der unmittelbaren Nachbarschaft liegende alte Rathaus abzureißen. Er betrachtete das Gebäude als ein schützenswertes Denkmal (das es rein rechtlich gesehen gar nicht war) und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Die Kommune als Eigentümerin war komplett anderer Meinung. Die Immobilie sei nicht originalgetreu vorhanden und architektonisch von keinem großen Wert. Auf diese Frage ließ sich das zuständige Gericht erst gar nicht ein. Bereits der Antrag des Nachbarn sei nicht zulässig, denn ihm stehe „kein subjektiv-öffentliches Recht auf denkmalrechtliches Einschreiten“ zu. Die bloße Nähe des eigenen Anwesens begründe das nicht, zumal er selbst nicht über ein Wohngebäude verfüge, das als Kulturdenkmal anerkannt sei.
(Verwaltungsgericht Hannover, Aktenzeichen 4 B 6988/18)

Quelle: Infodienst Recht+Steuern der LBS