Ein Südbalkon kann den Wohnwert einer Immobilie steigern – selbst dann, wenn in dem Objekt bereits ein Nordbalkon vorhanden ist. Deswegen müssen Mieter unter bestimmten Bedingungen dem Einbau eines Zweitbalkons zustimmen, auch wenn sie persönlich kein Interesse daran haben. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines Zivilurteils.
Der Fall
Ein Ehepaar bewohnte eine 120 Quadratmeter große Mietwohnung in Leipzig. Das Objekt verfügte über fünf Zimmer und – von der Küche aus begehbar – über einen großzügigen Nordbalkon. Der Eigentümer hatte den Wunsch, diesem noch einen vom Wohnzimmer aus erreichbaren Südbalkon hinzuzufügen. Dagegen wehrten sich die Mieter. Sie müssten den Umbau nicht hinnehmen, denn der Anbau verschaffe dem Objekt keinen entscheidenden Mehrwert. Im Gegenteil: Die Arbeiten bereiteten ihnen erhebliche, nicht zumutbare Umstände.
Das Urteil
Die Richter einer Zivilkammer stellten sich auf die Seite des Eigentümers. Bei einem Südbalkon handle es sich um eine ganz besondere Bereicherung. Gerade in den Sommermonaten führe er zu einem angenehmeren Wohngefühl. Die Mietsache werde in ihrem Wert klar gesteigert – auch für die jetzigen Bewohner, selbst wenn diese das bestritten. Sie müssten den Umbau dulden. Die zu erwartenden, auf die Mieter umlegbaren Kosten in Höhe von rund 50 Euro im Monat stellten keine unzumutbare Härte dar (Landgericht Leipzig, Aktenzeichen 2 S 385/12).
Text- und Bildquelle: LBS