Nur die Teilungserklärung zählt, meint das Landgericht Dortmund

Was zählt?

Die Teilungserklärung ist maßgeblich und nicht andere Urkunden

Für eine Eigentümergemeinschaft gibt es ein maßgebliches, grundlegendes Dokument – und das ist die Teilungserklärung. In ihr legen die Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt fest, wie das Eigentum an einem Grundstück aufgeteilt wird. In einem Zivilprozess hatte eine Partei auf eine andere, bei einem Notar hinterlegte Urkunde mit abweichenden Quadratmeterzahlen verwiesen. Darauf waren zusätzlich handschriftliche Anmerkungen notiert. Die zuständige Zivilkammer verwies auf die alleinige Gültigkeit der im Grundbuchamt befindlichen Urkunde: „Auf diese Urkunde in der Teilungserklärung ist und bleibt abzustellen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, warum und weshalb handschriftliche Änderungen in der Urkunde des Notars (…) vorgenommen worden sind.“

(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 13/15)

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS