Da ist Vater Staat ganz fürsorglich: Wenn Kinder die Immobilie ihrer Eltern erben, will er sie dabei nicht über Gebühr belasten. Zumindest dann nicht, wenn die Erben Wohnung oder Haus selbst nutzen. Bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern fällt dann keine Erbschaftssteuer an. Deutlich komplizierter wird es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn der Nachkomme die Immobilie nicht selbst beziehen kann.
Der Fall
Ein Sohn hätte gerne das Haus seines verstorbenen Vaters geerbt, ohne hierfür Steuern zu bezahlen. Doch er konnte eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllen, die der Gesetzgeber für diese besonders Ausnahme verlangte – nämlich für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Todesfall selbst in dem Objekt zu wohnen. Das sei ihm gar nicht möglich, führte er aus. Denn er sei in einer anderen Stadt als Beamter (Professor auf Lebenszeit) tätig und habe sich verpflichtet, dort zu residieren. Das könne man ja wohl als einen zwingenden Grund betrachten und ihm deswegen im Zuge der Gleichberechtigung mit anderen Erben den Steuervorteil gewähren.
Das Urteil
Das Finanzgericht Münster war ganz auf einer Linie mit dem zuständigen Finanzamt. Wer nicht selbst einziehe, der könne auch die steuerlichen Vorteile für den besonderen Schutz des „familiären Lebensraumes“ nicht in Anspruch nehmen. In der Urteilsbegründung hieß es: „Eine Ausnahme von der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken ist in der Begriffsbestimmung nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung hineinlesen.“ (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 1321/11, Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen)
Quelle Text und Bild: LBS