Unter bestimmten Bedingungen ist das zulässig:
Die Zweitwohnungssteuer ist bei den Bürgern nicht besonders beliebt. Wer will schon gerne dafür, dass er an einem anderen Ort eine weitere Immobilie unterhält, auch noch steuerlich zur Kasse gebeten werden? Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann es unter bestimmten Umständen sogar den Besitzer eines „Mobilheim“ treffen. (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 2 A 186/15; 2 A 179/14)
Der Fall: Eine Gemeinde forderte vom Besitzer eines beweglichen Heims (Holz-/Presspappekonstruktion auf gummibereiften Rädern) die Zweitwohnungssteuer. Der Betroffene hatte sein Gefährt als Dauergast auf einem Campingplatz abgestellt. Die Wohnfläche betrug knapp 27 Quadratmeter. Es gab eine Kochnische, einen Wohnbereich, einen Flur, einen Schlafplatz und eine Waschgelegenheit. Das Objekt verfügte allerdings über keine Heizung und war nicht winterfest. Die Verwaltung betrachtete das Mobilheim als „sonstiges bebautes Grundstück – Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ und veranschlagte jährlich 202,20 Euro an Steuern.
Das Urteil: Es handle sich tatsächlich um eine Zweitwohnung, entschieden die zuständigen Verwaltungsjuristen. Das Objekt werde zu Zwecken der persönlichen Lebensführung genutzt bzw. dafür vorgehalten. Die Ausstattung unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen einfacher Ferienhäuser. Die theoretische Beweglichkeit des Objekts – wegen der Räder – sei unerheblich, denn das „Mobilheim“ bleibe stets am selben Ort.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS