Reform der Betriebsrenten: Das sollten Sie jetzt wissen

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

 

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Baustein, um die drohende Rentenlücke zu schließen. In Deutschland haben derzeit aber über 40 Prozent der Beschäftigten keine Betriebsrente. Ihnen droht im schlimmsten Fall Altersarmut. Besonders betroffen sind Angestellte mit geringem Einkommen und Mitarbeiter, die in kleineren Unternehmen arbeiten.

Die Bundesregierung hat das Problem erkannt und die Betriebsrenten reformiert. Die neuen Regelungen finden sich im sogenannten Betriebsrentenstärkungsgesetz. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass vor allem mehr kleine und mittlere Unternehmen ihren Mitarbeitern Betriebsrenten anbieten – und mehr Mitarbeiter dieses Angebot auch annehmen.

Besser Beiträge als Steuern zahlen

Der generelle Vorteil einer Betriebsrente liegt auf der Hand: Wenn ein Angestellter einen Teil seines Einkommens in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt, müssen weder er noch sein Arbeitgeber auf diesen Betrag Steuern oder Sozialabgaben zahlen. Gut für beide! Trotzdem machen bislang zu wenig Arbeitnehmer von ihrem gesetzlich verbrieften Recht auf eine Betriebsrente Gebrauch. Das dürfte sich durch die anstehende Reform zumindest teilweise ändern. Deshalb sollten Unternehmen und Angestellte wissen, wie sie von der Reform profitieren können.

Die drei wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  1. Die Beiträge, die ein Angestellter steuerfrei in seine Betriebsrente einzahlen kann, betragen seit dem 1. Januar 2018 acht Prozent – bezogen auf die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG). Die BBG liegt derzeit bei einem Monatsgehalt von 6.350 Euro. Acht Prozent davon bedeuten also einen steuerfreien Beitrag von maximal 508 Euro pro Monat.
  2. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, 15 Prozent dazuzugeben, wenn ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine Betriebsrente umwandelt. Das gilt ab 2019 zunächst nur für Betriebsrenten, die neu abgeschlossen werden, spätestens ab 2022 dann auch für alle Bestandsverträge.
  3. Seit Beginn 2018 fördert der Staat zudem Unternehmen, die Mitarbeitern mit geringem Einkommen (max. 2.200 Euro pro Monat) einen Zuschuss zur Betriebsrente zahlen. Beträgt der Zuschuss pro Jahr 240 bis 480 Euro, erhält das Unternehmen 30 Prozent davon über die Lohnsteuer zurück.

Ganz neu: die „Nahles-Rente“

Zusätzlich zu den Änderungen, die alle Betriebsrenten betreffen, wird die betriebliche Altersvorsorge seit 1. Januar 2018 um eine neue Komponente ergänzt: das Sozialpartnermodell, umgangssprachlich auch Nahles-Rente genannt.

Dabei handelt es sich um eine spezielle Betriebsrente, die nur zwischen Tarifpartnern vereinbart werden kann – also zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Das Besondere daran: Zum einen wird die Nahles-Rente ausschließlich als monatliche Rente ausgezahlt – eine Kapitalauszahlung wie bei anderen Betriebsrenten ist nicht möglich.

Zum anderen haftet der Arbeitgeber nicht für die Höhe der späteren monatlichen Rentenauszahlung. Er ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an den jeweiligen Anbieter der Nahles-Rente weiterzuleiten.

Im Gegenzug können aber per Tarifvertrag ein verpflichtender Arbeitgeberbeitrag oder höhere Zuschüsse zur Nahles-Rente vereinbart werden. Gerade in kleinen und mittleren Betrieben dürfte das zu einer deutlichen Vereinfachung und somit zu mehr Akzeptanz der Betriebsrente führen. Zuvor müssen die verschiedenen Tarifbranchen jedoch entscheiden, ob und wie sie die Nahles-Rente umsetzen wollen.

Die nächsten Schritte

Unternehmen sollten die anstehende Reform zum Anlass nehmen, um bei ihren bestehenden Betriebsrenten aufzuräumen und ein einheitliches und übersichtliches Angebot zu schaffen. Oder die Gelegenheit nutzen und erstmalig eine Betriebsrente einrichten.

In beiden Fällen hilft Ihnen Ihre Sparkasse gerne weiter. Schließlich ist und bleibt die betriebliche Altersvorsorge ein wichtiges Argument, um als attraktiver Arbeitgeber Mitarbeiter zu halten und neue qualifizierte Bewerber zu gewinnen.

Arbeitnehmer, die jetzt eine Betriebsrente abschließen wollen, sollten sich für weitere Informationen direkt an ihren Arbeitgeber, die Personalabteilung oder ihre Gewerkschaft wenden.

Wer schon eine Betriebsrente besitzt, muss sich dagegen noch bis 2022 gedulden, bevor die neuen Regelungen auch für ihn wirksam werden. Bei weiteren Fragen rund um die Betriebsrente stehen wir Ihnen – gleich ob Arbeitgeber oder Angestellter – gerne kompetent beratend zur Seite.

 

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal