Man kann vom Käufer einer Immobilie nicht erwarten, dass er sich vor Vertragsabschluss nach allen nur irgendwie denkbaren Mängeln oder Fehlern des Objekts erkundigt. Er muss sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf verlassen dürfen, auf schwerwiegende, nicht sofort erkennbare Fehler hingewiesen zu werden. Geschieht das nicht, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen.
Der Fall
Eine Familie erwarb ein Grundstück mit Wohnhaus in einer entlegenen Gegend des Hochschwarzwaldes. Wie sich später dann herausstellte, war dieses Objekt nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Der Zufluss von Wasser erfolgte ausschließlich über ein Nachbargrundstück und war zudem rechtlich nicht abgesichert. Die Käufer hätten also jederzeit „auf dem Trockenen“ sitzen können. Sie waren daraufhin an dem Haus nicht mehr interessiert und verlangten eine Rückabwicklung des Vertrages und Schadenersatz.
Das Urteil
Zwar könne man bei abgelegenen Grundstücken nicht immer automatisch damit rechnen, dass diese an das Wasser- und Abwassersystem angeschlossen sind, stellten die BGH-Richter fest. Aber solange der Verkäufer diese Besonderheit nicht erwähne, dürfe der Käufer auch annehmen, dass damit alles in Ordnung sei. Im konkreten Fall müsse man von einem Fehler ausgehen, mit dem das Grundstück behaftet sei. Deswegen sei der Rücktritt vom Vertrag möglich (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 185/10).
Text- und Bildquelle: LBS