Da lag er plötzlich in meiner Post, der Verrechnungsscheck. Eine Versicherung beglich so einen von mir gemeldeten Schaden. Irgendwie seltsam, zieht doch auch diese Versicherungsgesellschaft die Beiträge per Lastschrift – und seit neuestem per SEPA-Lastschrift – von meinem Konto ein.
Was macht nun jemand mit einem solchen Scheck, wenn man nicht wie ich in einer Bank bzw. Sparkasse arbeitet? Vor allen Dingen dann, wenn ansonsten sowieso nur Online-Banking angesagt ist.
Frage: Kann man den Scheck online einlösen?
Die Antwort lautet: Nein, das geht leider nicht.
Frage: Kann man sich diesen Scheck bar an der Kasse auszahlen lassen?
Die Antwort lautet „Jein“ – aber mehr „Nein“ als „Ja“.
Durch den Vermerk “Nur zur Verrechnung” auf dem Scheck ist die Bank des Scheckausstellers (die bezogene Bank) angewiesen, den Scheck nur im Wege der Kontogutschrift einzulösen. Diese Anweisung gilt aber nur für die bezogene Bank.
Die eigene Bank oder Sparkasse kann den Scheck durchaus bar auszahlen – aber nur auf eigenes Risiko. Und Banken sind ja bekanntlich vorsichtig. Also wird das sicher der Ausnahmefall sein, wenn man entweder den Kunden oder den Aussteller des Verrechnungsschecks sehr gut kennt und die Bonität außer Zweifel steht.
Also ab damit zur eigenen Bank. Einsenden mit genauen Angaben zum Gutschriftskonto geht natürlich auch. In der Bank gibt es für die Einreichung spezielle Vordrucke. Schnell ausgefüllt, abgegeben und wenig später ist das Geld auf dem eigenen Girokonto. Das lohnt auch noch zu wissen: Die Gutschrift auf das Girokonto erfolgt unter Vorbehalt. Kann da denn jetzt noch was schiefgehen? Ja, der Scheck könnte von der bezogenen Bank nicht eingelöst werden, weil zum Beispiel keine Deckung auf dem Konto des Scheckausstellers ist. Da muss ich ja hoffentlich bei meiner Versicherung keine Bange haben.