Sind Feuerwerkskörper Spielzeug?

Raketen statt Babyware
Raketen statt Babyware

Raketen statt Babyware

Wenn in einem Mietvertrag davon die Rede ist, dass der Zweck eines Unternehmens der „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung“ sei und dort Feuerwerkskörper verkauft werden, stellt sich die Frage, ob dies Spielzeug ist. Wenn nicht, dann dürfen dort ohne Genehmigung keine Feuerwerkskörper der Kategorie zwei verkauft werden.

Die Richter indes sind im Internet angekommen: Sie informierten sich auch bei Wikipedia.

Der Fall
Dem Eigentümer war es gar nicht wohl dabei, als er erfuhr, dass in den von ihm vermieteten Gewerberäumen größere Mengen an Feuerwerkskörpern gelagert und verkauft werden sollten. Er fühlte sich getäuscht, weil etwas ganz anderes vereinbart gewesen war. Der Mieter entgegnete, diese Artikel könnten sehr wohl noch unter dem Begriff „Spielwaren“ firmieren, denn Knaller und Böller würden bundesweit in derartigen Geschäften verkauft.

Das Urteil
Die Berliner Richter machten sich Gedanken darüber, was eigentlich Spielwaren seien. Sie informierten sich unter anderem im Internet-Lexikon Wikipedia und zitierten daraus: „Spielwaren sind handwerklich oder industriell entwickelte und hergestellte Spielzeuge und Spielmittel beziehungsweise Spiele (Gesellschaftsspiele, Geschicklichkeitsspiele, Computerspiele, Brettspiele, Spielanleitungen, Spielpläne etc. wie auch Spiele-Zubehör), die für den Handel bestimmt sind.“ Nach dieser Definition fielen Feuerwerkskörper nicht unter Spielwaren, deswegen müsse das Geschäft auf den Verkauf verzichten (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 8 U 9/11).

Quelle Text und Bild: Infodienst Recht und Steuern der LBS