Haftpflicht verweigerte Leistung wegen übermäßiger Tierhaltung.
Das dicke Ende kam erst nach dem Auszug, als die Mieterin die Wohnung längst verlassen hatte. Der Eigentümer stellte fest, dass seine Immobilie durch Katzenurin erheblich geschädigt worden sei. Er forderte über 15.000 Euro Schadenersatz.
In dieser Situation erinnerte sich die Katzenbesitzerin an ihre private Haftpflichtversicherung und bat um Unterstützung in dieser Angelegenheit. Doch die Assekuranz weigerte sich, etwas zu bezahlen. Die Begründung: Die Versicherte habe insgesamt vier Katzen gehalten. Man müsse deswegen von einer „übermäßigen Beanspruchung der Mietsache“ sprechen, die durch den Vertrag nicht abgedeckt sei.
Der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der in diesem Fall urteilen musste, schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Eine Beanspruchung der Mietsache sei übermäßig, wenn sie über das für einen Raum vereinbarte oder übliche Maß hinaus gehe und deswegen ein erhöhter Verschleiß eintrete. Genau aus diesem Grund müsse die Versicherung hier nicht eintreten (Oberlandesgericht Hamm, 20 U 106/14).
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS