Was könnte das sein, ein Toilettenbuch? Da fällt einem schon so das ein oder andere zu ein. Die Wirklichkeit ist da manchmal so … unspannend.
Die Auflösung: Das Arbeitszimmer ist im Steuerrecht ein heiß umkämpftes Terrain. Denn wer es einmal geschafft hat, diesen Raum vom Fiskus anerkannt zu bekommen, der kann damit viel Geld sparen. Eine Abfuhr erhielt indes ein Steuerzahler, der auch noch sein WC auf diese Weise absetzen wollte. Man könnte es auch noch drastischer ausdrücken, aber lesen Sie selbst.
Der Fall
Ein Betriebsprüfer hatte die Absicht, sowohl das Arbeitszimmer als auch die Renovierungskosten für die dazugehörige Toilette steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen. Er führte aus diesem Grund ein Toilettenbuch. Dem war zu entnehmen, dass er die Toilette etwa neun bis zehn Mal täglich benutze, davon acht bis neun Mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent.
Das Urteil
Die zuständigen Finanzrichter machten dem Steuerzahler einen Strich durch die Rechnung. Das Absetzen des Arbeitszimmers komme nicht in Frage, weil die prägende Tätigkeit eines Betriebsprüfers außer Haus läge. Und die Toilette weise schon gar keinen beruflichen Zusammenhang auf. Es handle sich um eine normale Gästetoilette, die der Betroffene auch selbst nutze. Die exakte Buchführung war also vergebens gewesen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 9 K 2096/12).
Quelle Text und Bild: Infodienst Recht und Steuern der LBS