Der Eigentümer einer Immobilie hat das Recht zu erfahren, wer sich außer den regulären Mietern dauerhaft in seinem Haus oder seiner Wohnung aufhält. Deshalb muss vor einer Untervermietung natürlich seine Erlaubnis eingeholt werden. Das war auch einem Studenten bewusst, der sein Zimmer innerhalb einer Wohngemeinschaft weitervermietete. Er wandte sich an den Eigentümer, erhielt von diesem aber keine abschließende Auskunft. Stattdessen prozessierten beide Parteien wegen dieser Frage gegeneinander. Der Student vermietete im Laufe der Jahre trotzdem mehrfach unter, bis ihm dann selbst gekündigt wurde. Doch diese Kündigung hatte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS letztlich keinen Bestand. Der Student habe sich, so das Gericht, in einer Zwangslage befunden. Hätte er bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils abgewartet, wären ihm in der Zwischenzeit die Einnahmen aus der Untermiete entgangen, mögliche Interessenten hätten sich anderweitig orientiert. Man müsse, meinten die Richter, immer die Umstände des Einzelfalls betrachten. Hier jedenfalls liege zwar eine Vertragsverletzung vor, doch sie rechtfertige keine Kündigung. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 74/10)