Urteil zu Zweitwohnungssteuer

Urteil zu Zweitwohnungssteuer
Urteil zu Zweitwohnungssteuer

Urteil zu Zweitwohnungssteuer

Durfte die Stadt Baden-Baden für eine 146 Quadratmeter große, von der Eigentümerin selbst genutzte Zweitwohnung eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 3.387,90 Euro verlangen?

Der Fall
Eine russische Staatsangehörige ließ sich mit einer Zweitwohnung in Baden-Baden nieder. Damit wurde automatisch eine Zweitwohnungssteuer fällig. Strittig war jedoch die Höhe des Betrages. Die Stadtverwaltung schätzte die Jahresmiete auf 11.000 Euro, indem sie den steuerlichen Einheitswert auf der Basis einer Jahrzehnte alten Rohmiete an Hand von regelmäßigen Mietpreissteigerungen hochrechnete. So kam es zu dem genannten Betrag, der etwa 30 Prozent des geschätzten jährlichen Mietaufwandes betrug. Das erschien der Betroffenen zu hoch. Sie zweifelte außerdem die Berechnungsmethode an.

Das Urteil
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte weder in dem angewandten Verfahren noch in der Höhe des Betrages ein unzulässiges behördliches Vorgehen. Die Richter stellten fest: „Entscheidend für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist nicht, ob ein bestimmter – mehr oder weniger willkürlich bestimmter – Steuersatz überschritten wird. (…) Eine unzulässige Prohibitivsteuer liegt hiernach erst dann vor, wenn das besteuerte Verhalten durch seine Belastung mit unbezahlbaren Abgabenpflichten vollständig unterbunden werden soll.“ (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 2 S 2116/12)

Text- und Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS