Verbotener Eingriff in das Gemeinschaftseigentum

Verbotene Parkbügel
Verbotene Parkbügel

Verbotene Parkbügel

Eigentümer durfte seine Stellplätze nicht durch Parkbügel schützen

Für den Besitzer von Parkplätzen innerhalb einer Wohnanlage ist es wirklich ärgerlich, wenn ständig andere Pkw diese Flächen belegen. Zur Selbsthilfe darf der Betroffene aber trotzdem nicht greifen, in dem er zum Beispiel aufklappbare Parkbügel anbringen lässt. Das stellt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar.

Der Fall
Eine Wohnungseigentümerin hatte ihre Immobilie an einen Arzt vermietet. Dieser war auf die drei dazugehörigen Stellplätze angewiesen, weil dort seine Patienten parken sollten. Doch allzu oft standen – trotz entsprechenden Hinweisen – andere Autos auf diesen Flächen. Schließlich wurden Parkbügel angebracht. Damit war das Problem der Fremdparker zwar beseitigt, aber ein anderes Problem tauchte auf: Die Eigentümergemeinschaft drängte auf eine Entfernung der Parkbügel. Sie störten einerseits optisch und behinderten in hochgeklapptem Zustand außerdem das Rangieren.

Das Urteil
Es handle sich bei den Vorrichtungen zum Schutz der Stellplätze eindeutig um zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen, stellten die Düsseldorfer Zivilrichter fest. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: „Stellt man sich den durch die Lichtbilder dargestellten Parkplatz jedoch gesäumt durch hochgeklappte Parkbügel vor, verändert sich der Charakter des Parkplatzes erheblich.“ Auch das Rangieren sei, wie von der Eigentümergemeinschaft moniert, erkennbar behindert (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 19 S 55/12 U).

Text- und Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS