Es war die Frage zu klären, ob der Bauherr einen beauftragten Handwerker auf Gefahren hinweisen musste.
Zwar legt der Gesetzgeber großen Wert auf die sog. Verkehrssicherungspflicht – also darauf, dass der Besitzer eines Grundstücks auf alle erdenklichen Gefahren beim Betreten des Anwesens hinweist. Aber diese Regelung hat auch ihre Grenzen.
Der Fall
Ein privater Bauherr hatte einen Elektriker mit Arbeiten auf dem Dach eines Gebäudes beauftragt. Der Handwerker trat dabei von oben auf durchsichtige Plastikleuchtfelder in der Decke, fiel sieben Meter tief und verletzte sich schwer. Anschließend forderte er vom Auftraggeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro, weil dieser ihn nicht gewarnt habe.
Das Urteil
Der verunglückte Elektriker erhielt nichts. Er hätte, so das Gericht, als Fachmann mit den typischen Gefahren bei der Verrichtung seiner Arbeit vertraut sein müssen. Für die Sicherheitsvorkehrungen seien Handwerker in aller Regel selbst verantwortlich (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 11 W 15/14).
Textquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS