Wenn sich eine Wohnung in einem nicht vertragsgemäßem Zustand befindet, hat ein Mieter prinzipiell das Recht, seine Zahlungen zu kürzen oder im Extremfall sogar komplett einzustellen. Er muss dabei aber eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, so etwa den Eigentümer zur Korrektur der Missstände (hier: Feuchtigkeit und Schimmelbildung) auffordern.
Doch was geschieht eigentlich, wenn der Mieter die Miete mindert, obwohl der Eigentümer gar nicht für den beanstandeten Fehler zuständig war?
Weil mehrere Katzen in der Wohnung gehalten wurden, die das Haus nicht verlassen sollten, wurde nur wenig gelüftet. Zudem begünstigten zwei Aquarien und ein Terrarium die Schimmelbildung. Für die Betroffenen ist so der Schuss in diesem Fall nach hinten losgegangen. Denn diese Mietminderung hatte keinen Grund. Sie führte dann zu einer außerordentlichen Kündigung.
Weil dieser Fehler „bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt“ hätte erkannt werden können, so der BGH, sei die Kündigung gerechtfertigt. Deswegen sollte es sich ein Mieter ganz genau überlegen, ob er zu diesem extremen Mittel greift.
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann man die Miete auch unter Vorbehalt überweisen und eine gerichtliche Klärung der Vorwürfe herbeiführen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 138/11).
Quelle Text und Bild: Infodienst Recht und Steuern der LBS