Damit behinderte Menschen besser zurechtkommen, sind Umbauten an Immobilien oft hilfreich. Aber oftmals ist es strittig, ob das Finanzamt die Aufwendungen dafür steuerlich anerkennt.
Der Fall
In einem von ihm erworbenen Haus ließ ein Steuerzahler mehrere Räume für seine von Geburt an schwerstbehinderte Tochter umbauen. Unter anderem wurde die Dusche bodengleich neu installiert, und auch einige andere Barrieren fielen weg. Für diesen 79 Quadratmeter großen Trakt machte der Vater knapp 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich, die Kosten anzuerkennen, denn es sei durch die Arbeiten ja schließlich auch ein bleibender Gegenwert entstanden.
Das Urteil
Mit dieser Argumentation gab sich der Bundesfinanzhof nicht zufrieden. Es möge zwar durchaus sein, dass hier ein gewisser Gegenwert entstanden sei, den der Steuerzahler durch die Umbauten erhalten habe. Doch müsse dieser Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund treten.
Ausschlaggebend sei der Charakter einer außergewöhnlichen Belastung, welche die meisten anderen Bürger nicht treffe. Daher müssten die durch die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnraums entstandenen Mehrkosten anerkannt werden (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 16/10).
Quelle von Text und Bild: Infodienst Recht und Steuern der LBS