Sportliche Aktivitäten sind seit einigen Jahren wieder höchst angesagt. Weil aber die Menschen im Alltag immer weniger Zeit haben, versuchen sie häufig, den Weg ins Fitnessstudio oder zum Schwimmbad zu vermeiden und daheim Sport zu treiben – vor allem im Sommer in ihrem Garten.
Hier haben wir für Sie einige einschlägige Urteile deutscher Gerichte, in denen es genau um diese Problematik geht. Unter anderem prozessierten Immobilieneigentümer und Mieter wegen eines vergammelten Kinderspielplatzes, wegen des Lärms von einer benachbarten Schulsportanlage und wegen der Anerkennung von Grillen als Sportart.
Manchmal hilft es nichts und man muss trotzdem von zu Hause aus aufbrechen, um andernorts Sport zu treiben. Das ging einem Polizisten so, der vom Arbeitgeber sogar zum Dienstsport verpflichtet worden war. 40 Stunden musste er jedes Jahr als Mindestmaß nachweisen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 6 K 993/05) akzeptierte es deswegen, dass der Polizist die Fahrten zur dienstlichen Sportanlage als Werbungskosten geltend machte. Wenn es nicht um freizeittypische Sportarten gehe, sondern wie hier um Selbstverteidigung, Retten und Kondition, dann liege ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit vor.
Es gibt auch so etwas wie ein Recht auf Spiel und Sport. Das machte ein Wohnungseigentümer in Bayern gegen seine WEG-Versammlung geltend. Die Anlage war einst nur unter der behördlichen Auflage genehmigt worden, dass Schaukel, Klettergerüst und ähnliche Einrichtungen errichtet und dauerhaft unterhalten werden müssen. Das geschah aber höchst unzureichend. Der Platz eignete sich kaum noch zum Spielen und Turnen. Der Eigentümer und Familienvater zwang die WEG mit Unterstützung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 481 C 17409/15) dazu, den verlotterten Spielplatz wieder aufzufrischen.
Sport ist – häufig kaum zu vermeiden – mit Lärmentwicklung verbunden. Eine Gemeinde kann jedoch nicht für alle daraus entstehenden Widrigkeiten verantwortlich gemacht werden. So entschied es das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 1006/16) am Beispiel einer Ortsgemeinde. Sie war die Eigentümerin eines Dorfplatzes mit einem in privater Trägerschaft betriebenen Jugendhaus. Nachbarn beschwerten sich wegen des Lärms durch Ballspiele, Boule und Tischtennis. Doch der Gemeinde war kein Vorwurf zu machen, entschieden die Richter. Sie habe klare Regeln erlassen und diese auch über Verbotsschilder kommuniziert.
Kann eigentlich auch das Grillen ein Sport sein, zumindest in steuerrechtlichem Sinne? Das machten Mitglieder eines eingetragenen Vereins geltend, der sich der „Grillkultur“ verschrieben hatte und zu diesem Zweck sogar an internationalen Meisterschaften teilnahm. Schließlich beantragte der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Das Finanzgericht Baden-Württem-berg (Aktenzeichen 6 K 2803/15) lehnte dies ab, da mangels körperlicher Ertüchtigung kein Sport vorliege. Weder gebe es äußerlich zu beobachtende Anstrengungen beim Grillen noch „einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen“, urteilten die Richter.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS