Wenn Handwerker und Immobilienbesitzer vor Gericht ziehen

Handwerksleistungen vor Gericht

Handwerker sind ja meistens unverzichtbar, wenn an einer Immobilie etwas zu reparieren ist, das über die einfachsten Allerwelts-Arbeiten hinaus geht. Leider ist das Verhältnis zwischen ihnen und ihren Auftraggebern nicht immer nur harmonisch. Regelmäßig wird über die Qualität der abgelieferten Arbeit und über die korrekte Abrechnung gestritten.

Handwerksleistungen vor Gericht

Handwerksleistungen vor Gericht

Ausgeführte Arbeit als Werbung

Was ist eigentlich davon zu halten, wenn ein Handwerker so stolz auf seine Arbeit ist, dass er sie fotografiert und die dabei entstandenen Aufnahmen für Werbezwecke verwendet? Ein Sanitärbetrieb hatte das getan und die Bilder online gestellt. Der Auftraggeber wollte ihm das gerichtlich verbieten lassen. Doch das Amtsgericht Donaueschingen (Aktenzeichen 11 C 81/10) sah das nicht ganz so streng: Könne man aus den Fotos weder auf den Namen noch auf die Adresse des Betroffenen schließen, so hieß es im Urteil, dann würden auch dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt.

Einbaugeräte vor Einbau bezahlen?

Manche Firmen hätten gerne bereits den kompletten Kaufpreis für die Geräte erstattet, bevor sie auch nur mit den Einbau-Arbeiten begonnen haben. Doch in der Hinsicht ist die Rechtsprechung verbraucherfreundlich. So entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 162/12), dass die Vertragsklausel eines Küchenbauers („Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“) unwirksam sei. Hier war es um eine Küche im Wert von knapp 24.000 Euro gegangen. Der BGH bemängelte an der Klausel, dass dem Kunden jedes Druckmittel fehle, wenn er bereits bezahlt habe und der Einbau mangelhaft ausfalle.

Unklare Formulierung

Wenn die Leistung nicht stimmt, dann mahnt der Kunde in der Regel beim Handwerker eine Nachbesserung an. Das ist sein gutes Recht. Allerdings sollte man sich bei einer solchen Reklamation nicht auf rechtliches Glatteis begeben. Das stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 10 U 9/09) fest, als ein Bauherr Mängel an einem Flachdach monierte. Er forderte den Handwerker auf, innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären. Die Richter des Zivilsenats wiesen darauf hin, das sei zu unklar gewesen. Der Bauherr hätte statt dessen dem Handwerker eine konkrete Frist setzen müssen, innerhalb derer er mit den Arbeiten beginnen soll.

Quelle Text und Bild: Infodienst Recht und Steuern der LBS