Wenn Kinder online einkaufen

Gut 80 Prozent der Deutschen ab 14 Jahren sind im Internet aktiv. Und immer mehr nutzen das Internet auch zum Einkaufen. Spiele, Bücher, Kleidung, das neueste Smartphone – online reichen ein paar Klicks, um an das gewünschte Produkt zu kommen.

Nicht immer ist der Besteller aber auch volljährig und damit uneingeschränkt geschäftsfähig. Unser Partner ÖRAG Rechtschutz erklärt, was passiert, wenn  das minderjährige Kind ohne Wissen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten online eingekauft hat.

Grundsätzlich gilt: Beim Online-Shopping müssen Eltern im Vorhinein oder nachträglich in den Kauf einwilligen.
Zwar lässt sich über das Bestellformular eines Online-Shops das Geburtsdatum der Kunden abfragen – ob das angegebene Alter auch stimmt, prüfen die Händler aber häufig nicht nach.

Das solches auch in den Bestellvorgang integriert werden kann, beweist das Sparkassen-Angebot Giropay. Mehr dazu finden interessierte Händler hier: http://www.giropay.de/haendler/online-altersverifikation/

Ansonsten kann es schnell so passieren: Ein Kind macht sich bei der Registrierung um einige Jahre älter und bestellt etwas auf Rechnung. Die Eltern des Minderjährigen erfahren unter Umständen vielleicht erst beim Mahnungseingang davon. Müssen die Eltern nun für die Ware zahlen?

Auch hier wieder Grundsätzliches: Im Internet gilt, genauso wie beim Händler um die Ecke, dass Kinder alleine in der Regel keine wirksamen Verträge abschließen können. Für die meisten Rechtsgeschäfte benötigen Kinder die Einwilligung ihrer Eltern. Ohne diese ist ein bereits geschlossener Vertrag unwirksam. Eine Ausnahme hiervon bilden Bestellungen, deren Wert so niedrig ist, dass der Minderjährige ihn mit seinem Taschengeld erwerben kann. Dann ist der Kauf häufig von Anfang an wirksam, da er keiner Genehmigung bedarf.

Auch beim Online-Einkauf müssen die Eltern also im Vorhinein oder nachträglich in den Kauf einwilligen. Tun sie es nicht, hat der Händler das Nachsehen. Er muss sicherstellen, dass sein Vertragspartner geschäftsfähig ist. Die Abfrage des Alters über das Bestellformular reicht hierzu nicht aus. Gerade wenn das Kind die bestellte Ware schon unbemerkt ausgepackt und verwendet hat, sehen sich viele Eltern in der Pflicht, die dazugehörige Rechnung zu begleichen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.

Denn auch vom Sprößling benutzte Ware können die Eltern an den Online-Händler zurücksenden, wenn die Einwilligung zum Kauf nicht vorlag. Eine Nutzungsentschädigung muss in diesem Fall nicht geleistet werden. Hat der Händler das Bestellte noch nicht geliefert, brauchen die Eltern auf entsprechende Mahnschreiben des Unternehmers nicht zu reagieren, sollten diese aber aufbewahren. Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, müssen sie dann innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen. In diesem Falle empfiehlt es sich, bei einem Anwalt um Rat zu fragen.

Übrigens: Unabhängig vom Alter des Bestellers können Kunden ihre Online-Käufe bei Nichtgefallen innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zurückgeben, wenn sie diese bei einem Unternehmer gekauft haben. Dafür haben sie in der Regel mindestens zwei Wochen Zeit.

Quelle: ÖRAG Rechtschutzversicherung – ein Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe