Die Möglichkeit, gegebenenfalls in seine eigene, bislang vermietete Immobilie einziehen zu können, hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. Dazu gibt es für Vermieter das Instrument der Eigenbedarfskündigung. Voraussetzung ist die Tatsache, dass der Eigentümer selbst, ein naher Verwandter oder Haushaltsangehöriger den Wohnraum benötigt und dies im Kündigungsschreiben auch klar benannt wird.
In der Praxis gibt es wegen der Eigenbedarfskündigung immer wieder rechtlichen Ärger: Mieter bestreiten zum Beispiel häufig, dass überhaupt ein echtes Interesse an Eigennutzung vorliegt. Sie vermuten, diese Art der Kündigung sei nur vorgeschoben, um die Immobilie besser weiterverwerten zu können.
Das Urteil im Detail
Ein sehr hohes Lebensalter kann Mieter vor der Eigenbedarfskündigung schützen.
So scheiterte ein Eigentümer in Berlin mit seinem Ansinnen, ein 87 und 84 Jahre altes Paar aus seiner Wohnung zu entfernen. Die Betroffenen verwiesen darauf, das sei ihnen wegen ihres Gesundheitszustandes, ihres hohen Alters und ihrer sozialen Verwurzelung in der Gegend nicht zuzumuten. Das Landgericht Berlin akzeptierte diese Härtegründe. Wenn der Vermieter nicht seinerseits besonders gewichtige Nachteile erleide, falls er das Objekt nicht beziehen könne, dann müsse er verzichten. Hier sei das nicht der Fall gewesen, er habe schließlich nicht einmal eine ganzjährige Nutzung beabsichtigt. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 345/18)
Quelle: LBS, Infodienst Recht+Steuern
Wenn Sie sich nachhaltig vor einer Eigenbedarfskündigung schützen wollen, ist selbstverständlich auch eine eigene Immobilie eine gute Idee. Und oftmals muss die Rate für die Finanzierung einer Eigentumswohnung nicht höher sein, als die bisher gewohnte Kaltmiete.
Daher: Jetzt mit den Immobilienexperten der Sparkasse sprechen. Am besten jetzt sofort einen Termin vereinbaren!