Vom Grundsatz her ist Vater Staat ja bereit, beim Erwerb einer Immobilie und anschließend geplanter Vermietung einen guten Teil der entstehenden Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Aber man sollte nicht seinen Langmut herausfordern. Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, muss irgendwann erkennbar sein. Kommt es dann Jahr um Jahr nicht zu entscheidenden Fortschritten, dann kann der Fiskus die Anerkennung verweigern.
Der Fall
Ein Investor hatte ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen erworben. Allmählich zogen die Mieter aus, damit eine Renovierung möglich wurde. Doch nach dem völligen Leerstand verstrichen etliche Jahre, ohne dass mit der entkernten Immobilie etwasauch nur ansatzweise etwas vorangegangen wäre. Für die Jahre drei bis acht nach dem Leerstand wollte der Eigentümer dann tatsächlich Werbungskostenüberschüsse geltend machen. Das lehnte das zuständige Finanzamt mit Hinweis auf die überlange Sanierungsdauer ab.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof stimmte der Einschätzung des Finanzamtes zu. Werbungskosten könnten nur so lange in Anspruch genommen werden, so lange man erkennen könne, dass der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Erzielung von Einkünften nicht aufgegeben habe. Genau dieser Verdacht müsse allerdings hier entstehen. Selbst unter Maßgabe eines großen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraumes könne man hier keine Fortschritte sehen. Die nötigen Bemühungen um eine sachgemäße Sanierung und die anschließende Vermietung fehlten (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 46/13).
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS