Wie Sardinen in der Dose? Überbelegt!

Eng ist sprichwörtlich ja gemütlich, aber man kann es auch übertreiben, zumindest bei einer angemieteten Wohnung, meint das Amtsgericht München (siehe Aktenzeichen 415 C 3152/15):

Bis zu einer gewissen Grenze ist es natürlich die Privatsache eines Mieters, mit wie vielen Familienangehörigen er sich in seiner Wohnung aufhält – ob es also etwas enger zugeht oder jedem Mitbewohner viel Raum zugestanden wird. Doch eines dürfen Mieter nicht tun: Es ist ihnen nicht gestattet, das Objekt überzubelegen!

Der Fall:

In einem Münchner Fall war schon via Mietvertrag vereinbart worden, dass sich in einer 25-Quadratmeter-Einraumwohnung nur der Mieter und höchstens noch seine (Ehe-)Partnerin dauerhaft aufhalten dürften. Im Laufe der Zeit kamen allerdings zwei Kinder des Paares hinzu. Der Eigentümer kündigte mit dem Hinweis auf Überbelegung.

Das Urteil:

Die Justiz sah es ebenso und verwies darauf, dass einem Erwachsenen bzw. zwei Kindern im Alter bis zu 13 Jahren durchschnittlich mindestens zehn Quadratmeter zustehen müssten. Das sei hier klar unterschritten.

Zum Nachdenken:

Vielleicht wäre für die Familie mit zwei Kindern ja doch eine „Wohn-Riester“-Beratung bei der Sparkasse der zielführende Weg gewesen, dank staatlicher Unterstützung nicht mehr zwanghaft und als Dauerzustand eng „kuscheln“ zu müssen. Es fände sich dann zu Weihnachten sogar noch ein Plätzchen für den Tannenbaum ….. meint der Redakteur mit einem Augenzwinkern.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

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