Wohn-Riester 2014

Wohn-Riester
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Wohn-Riester 2014 – flexibler, einfacher, besser

Wohn-Riester 2014 – flexibler, einfacher, besser
Wichtige Änderungen beim Wohn-Riester seit dem 01.01.2014 im Überblick

Als aktueller oder angehender Eigenheimbesitzer haben Sie Grund zur Freude: Die Förderung ist seit 2014 in vielen Punkten flexibler nutzbar, zum Beispiel für die Entschuldung oder den barrierereduzierenden Umbau.

[etweet]So profitieren Sie vom verbesserten Wohn-Riester:[/etweet]

Sie haben mehr Entscheidungsfreiraum bei der Versteuerung der geförderten Beträge
Sie haben beim Umzug mehr Zeit für die Reinvestition der geförderten Beträge
Sie können die Förderung unter bestimmten Voraussetzungen auch für barrierereduzierende Umbaumaßnahmen nutzen
Sie können mit Ihrem Guthaben die Baufinanzierung Ihres selbstgenutzten Wohneigentums ablösen.
Sie können Ihr Riester-gefördertes Darlehen zur Umschuldung der Baufinanzierung Ihres selbstgenutzten Wohneigentums einsetzen.

Guthaben flexibel verwenden

Setzen Sie Ihr Guthaben wohnungswirtschaftlich ein: Wenn Ihr Guthaben mindestens 3.000 Euro beträgt, können Sie es künftig bis zum Beginn der Auszahlungsphase für den Kauf oder Bau Ihres selbstgenutzten Wohneigentums oder die Tilgung eines Immobiliendarlehens flexibel entnehmen

Umschuldung bestehender Baufinanzierungskredite

Bisher konnten Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie vor 2008 gekauft bzw. gebaut haben, ihre laufende Baufinanzierung nicht mit einem Riester-geförderten Darlehen ablösen.

Nun haben Sie als Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, Ihre bestehenden Baukredite unabhängig vom Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt der Immobilie mit einem Wohn-Riester-Kredit umzuschulden und dadurch unter Umständen mehrere tausend Euro zu sparen. Diese Möglichkeit haben Sie grundsätzlich für alle Kredite, die Sie für die Anschaffung oder Herstellung Ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwendet haben.

Förderung eines barrierereduzierenden Umbaus

Künftig können Sie Ihr Wohn-Riester-Guthaben auch für den barrierereduzierenden Umbau, zum Beispiel für alters- und behindertengerechtes Wohnen, verwenden. Voraussetzungen dafür: Sie verwenden mindestens die Hälfte des Betrags für Maßnahmen, die den DIN-Vorgaben für barrierefreies Bauen entsprechen. Auch das restliche entnommene Guthaben müssen Sie zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Immobilie verwenden. Dies bescheinigt Ihnen ein Sachverständiger.

Besitzen Sie Ihre Immobilie länger als drei Jahre, so müssen Sie mindestens 20.000 Euro Guthaben und/oder Darlehen für den Umbau aufwenden, bei einem kürzeren Zeitraum mindestens 6.000 Euro. Für diesen Umbau dürfen Sie keine sonstigen Zuschüsse oder Steuererleichterungen in Anspruch nehmen.

Flexiblere Einmalbesteuerung

Bisher mussten Sie bei Wohn-Riester-Verträgen sofort zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen einer reduzierten Einmalbesteuerung von 70 Prozent der geförderten Beträge und der Besteuerung in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr wählen. Zukünftig können Sie sich bei dieser wichtigen Entscheidung mehr Zeit lassen und noch während der gesamten Auszahlungsphase das Angebot zur reduzierten Einmalbesteuerung in Anspruch nehmen.

Mehr Zeit für die Reinvestition

Auch die Fristen bei einem Auszug aus der mit Wohn-Riester finanzierten Immobilie wurden verlängert: Nach Ablauf des Jahres, in dem Sie ausgezogen sind, haben Sie künftig fünf Jahre Zeit, die geförderten Beträge in eine neue selbstgenutzte Immobilie zu investieren.

Sie besitzen bereits einen geförderten Bausparvertrag oder möchten noch dieses Jahr einen Vertrag abschließen? Von den Änderungen können Sie trotzdem profitieren. Denn diese gelten ab 2014 auch für schon bestehende Verträge.*

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* Es gelten Fördervoraussetzungen