Viele Kommunen in Deutschland fordern für Zweitwohnungen, die innerhalb ihrer Gemeindegrenzen unterhalten werden, die Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer. Das ist auch höchstrichterlich gebilligt. In besonderen Fällen kann jedoch auf die Erhebung dieser Steuer verzichtet werden. So beispielsweise bei Verheirateten, die aus beruflichen Gründen eine solche Nebenwohnung unterhalten müssen.
Der Fall
Ein Mann hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hauptwohnsitz in einer Gemeinde außerhalb Hamburgs – dort, wo seine Frau arbeitete. Er selbst war allerdings in Hamburg beschäftigt und musste deswegen dort eine Nebenwohnung anmieten, in der er sich an zwei bis drei Tagen pro Woche aufhielt. Das meldete er auch ordnungsgemäß bei den Behörden an, woraufhin er Zweitsteuer bezahlen sollte. Dem Fiskus schien die berufliche Nutzung nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof entschied in letzter Instanz, dass der Mann diese Steuer nicht zu entrichten habe. In dieser Fallkonstellation sei es nicht nötig, die in der Nebenwohnung verbrachten Zeiten haargenau aufzurechnen. Es liege auch keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber einem Unverheirateten vor, denn schließlich bringe die Ehe im Gegenzug auch etliche Verpflichtungen zur finanziellen Fürsorge für den Partner mit sich (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 13/14).
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS