Abriss „mitgekauft“

Entsprechende behördliche Verfügung gilt auch für Käufer

Dass der Erwerber eines Grundstücks eine bereits vom Voreigentümer beantragte und behördlich genehmigte Baugenehmigung übernehmen kann, ist weitgehend bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass auch das Gegenteil gilt.
Liegt für ein bestimmtes Objekt auf dem gekauften Grundstück – hier: ein Wochenendhäuschen mit Schuppen – eine Abrissverfügung vor, dann ist der Erwerber davon ebenfalls daran gebunden.
Er muss also das Gebäude abreißen, selbst wenn er das eigentlich gar nicht möchte und von der Verfügung nichts wusste. Solche Anordnungen beziehen sich nämlich nicht auf die Person des jeweiligen Eigentümers, sondern auf das konkrete Vorhaben, entschied die Justiz.
Lediglich in einem Punkt hatte der Erwerber Erfolg: Bereits bestehende Zwangsmittelandrohungen, die noch gegen den Voreigentümer gerichtet waren, gehen nicht auf ihn über.
Diese müssen ihm noch einmal persönlich übermittelt werden.
(Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 MB 12/17)

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern