Achtung Marder!

Bei akutem Befall eines Objekts muss der Immobilienverkäufer informieren

Der Verkäufer einer Immobilie hat den Erwerber über Sachmängel des Objekts zu informieren – insbesondere über solche, die der Käufer von sich aus gar nicht erkennen kann. Der akute Befall eines Hauses durch Marder gehört zu dieser Art von Sachmängeln. Das muss beim Verkauf erwähnt werden, nicht hingegen ein schon länger zurückliegender „Besuch“ von Mardern. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 104/16)

Der Fall: Ein Käufer erstand für 110.000 Euro eine Wohnung in einem Fünffamilienhaus am Rande der Stadt Hagen. Sieben Jahre vor Vertragsabschluss hatten Marder – hundeartige Raubtiere – das Objekt befallen, so dass die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen in Auftrag geben musste. Ein Jahr vor Vertragsabschluss war erneut ein Marder aufgetreten – dieses Mal allerdings nur in einer bestimmten Wohnung und nicht in der ganzen Anlage. Der Käufer hatte von beiden Fällen nichts erfahren und forderte deswegen 20.000 Euro, um seinen Anteil an ausstehenden Arbeiten zum Marderschutz bezahlen zu können.

Das Urteil: Der Zivilsenat des OLG Hamm befand, dass ein aktueller Marderbefall tatsächlich einen Sachmangel darstelle und Schadenersatzforderungen begründen könne. Hier aber liege der gravierende Fall bereits lange zurück und beim späteren Fall sei den Verkäufern nicht nachzuweisen, dass sie überhaupt davon gewusst hätten. Deswegen gingen die Erwerber leer aus.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS