Auch in einer Stadt wie Witten Thema: Die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen macht vielen Bauherren zu schaffen. Sie müssen diese Auflage oft unter Überwindung großer finanzieller und technischer Probleme erfüllen. Doch was geschieht eigentlich, wenn es viele Jahre später zu Schwierigkeiten mit den Behörden kommt, weil Stellplätze fehlen? Hier können alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinsam gefragt sein (siehe Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 250/14).
Der Fall:
Ein Mann hatte zwei Wohneinheiten in einer Anlage erworben. Wie sich herausstellte, waren die Behörden bei der Baugenehmigung für diesen Bereich allerdings nur von einer Wohnung ausgegangen und hatten sich dementsprechend mit einem Stellplatz zufrieden gegeben. Das war 40 Jahre zuvor geschehen. Nun monierte die Bauaufsicht, dass nicht ausreichend Stellplätze vorlägen und forderte Nachbesserung. Der betroffene Eigentümer wandte sich an die Wohneigentümergemeinschaft. Sie solle nach einer Lösung für das Problem suchen – sei es durch Schaffung eines Stellplatzes, sei es durch Zahlen einer Ablösesumme.
Das Urteil:
Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten sich auf die Seite des Eigentümers. Dem Gesetz zu Folge sei die Gemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet. Dazu gehöre auch die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Wenn es öffentlich-rechtliche Anforderungen an die Schaffung von Stellplätzen gebe, dann müsse die Eigentümergemeinschaft dafür einstehen.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS