Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Frühjahr, Garten und Balkon

Über die langen Monate des Winters konnten es Garten- und Balkonfreunde kaum erwarten, dass sie wieder ihren Lieblingsort betreten können. Sie vermissten das Leben im Freien bzw. – im Falle des Balkons oder der Loggia – fast im Freien. Nun ist das witterungsbedingt wieder möglich, aber damit häufen sich auch entsprechende Streitfälle.

In einer Extra-Ausgabe haben wir neun Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, die sich genau mit dieser Problematik befassen. Die Spannbreite der Fälle reicht vom Anbringen einer Balkontrennwand bis zum Diebstahl eines Gartengrills.

Urteile im Detail

Blumenkästen werden in den meisten Fällen als Zierde einer Hausfassade empfunden. Allerdings sollte ein Mieter größte Vorsicht walten lassen oder noch besser zuvor mit der Verwaltung sprechen, wenn er die Blumenkästen an der Außenseite eines Balkons anbringen will. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 370/09) erkannte in dieser Variante „ein gewisses Gefahrenpotenzial“ und untersagte es, denn schließlich könne ein Abstürzen der Kästen nie ganz ausgeschlossen werden – insbesondere bei stürmischem Wetter oder in Folge von Materialermüdung.

Es mag zwar eine gewisse Lebenserfahrung dafür sprechen, dass auf dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegende Flaschen vom Bewohner des Objekts herausgeworfen worden sind. Aber eine fristlose Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich „wasserdicht“, wenn der Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 37/17) wies eine beantragte Räumung via Eilverfahren zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich gewesen, weil auch „dritte Personen“ wie Passanten oder gerade im Hause anwesende Bauarbeiter die Flaschen hinterlassen haben könnten.

Der Eigentümer einer Mietwohnung kann eine Sichtschutzwand auf dem Balkon nicht ohne weiteres ersatzlos entfernen, denn das stellt unter Umständen einen Mangel der Mietsache dar. Ein Betroffener hatte sich beschwert, weil ihm durch das Entfernen der Schutz vor Wind, Schmutz und Blicken Fremder genommen worden sei. Das Landgericht Bremen (Aktenzeichen 2 S 124/17) sprach ihm deswegen eine Mietminderung zu – allerdings nicht die geforderten 20 Prozent, sondern nur 2 Prozent.

Wer einen Garten besitzt, der hat in der Regel auch irgendwelche Früchte zu ernten. Und die verursachen gelegentlich Ärger, wenn sie in der Reifezeit einfach herabfallen. So war es im Falle eines Walnussbaumes, dessen Äste eineinhalb Meter auf ein Nachbargrundstück ragten. Herabfallende Nüsse schädigten den Lack eines darunter geparkten PKW. Das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 32 C 365/17) wies eine Schadenersatzforderung zurück. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Baum krank gewesen oder auf andere Weise nicht vom Eigentümer ordentlich gepflegt worden sei. Im Übrigen gelte: Wer unter einem Nussbaum parke, der müsse das daraus folgende allgemeine Lebensrisiko tragen.

Einen deutlich schwereren Sachschaden erlitt eine Autofahrerin in Berlin, deren PKW durch einen herabstürzenden Ast erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Polizeibeamte vermerkten in ihrem Protokoll, der Ast sei „etwas angefault“ gewesen. Daraufhin forderte die Besitzerin des Fahrzeugs von der Kommune gemäß Informationsfreiheitsgesetz Einblick in die „Baumakte“, um sich über erfolgte Kontrollen informieren und eventuell Schadenersatz fordern zu können. Diese verweigerte den Blick in die Akte. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 7 K 71.10) gab der Klägerin Recht. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Behörde das Dokument gegenüber der Bürgerin unter Verschluss halten könne.

Manche Wohnungseigentümer genießen den Luxus zweier Balkone. Je nach Sonnenstand und Witterungslage können sie wählen, wo sie sich aufhalten wollen. Allerdings müssen sie dann auch einen Nachteil in Kauf nehmen: Wer über zwei Balkone verfügt, dem kann aus Rücksicht auf die Nachbarn das Rauchen auf einem davon untersagt werden. Das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-09 S 71/13) widersprach damit dem Raucher, der behauptet hatte, es liege alleine in seinem Ermessen, wo er seine Zigaretten genieße.

Katzengitter sollen dafür sorgen, dass die Haustiere zwar einerseits ins Freie können (auf den Balkon), andererseits aber vom Davonlaufen abgehalten werden. Im konkreten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen solcher Netze untersagt. Doch das wirkte sich nach Ansicht des Amtsgerichts Schorndorf (Aktenzeichen 6 C 1166/11) nicht auf das Binnenverhältnis zwischen einem bestimmten Eigentümer und seinem schon länger in der Wohnung lebenden Mieter aus. Es liege weder eine optische Beeinträchtigung noch eine Schädigung der Bausubstanz vor, befand der Amtsrichter. Das Netz durfte bleiben.

Wenn auf einem Balkon nicht von Anfang an eine Sichtschutz- bzw. Trennwand existiert, dann kann ein Wohnungseigentümer nicht einfach ohne Rücksprache selbst eine errichten. Sein Argument, er habe sich mehr Intimsphäre schaffen wollen, reicht nicht aus. Denn es handelt sich nach Meinung des Landgerichts Itzehoe (Aktenzeichen 1 S (W) 1/07) um eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung. Der Eigentümer hätte die WEG um Zustimmung bitten müssen. Er musste die Trennwand wieder entfernen.

Ein Garten ist oft mit vielerlei Gegenständen „möbliert“ – Schaukel, Sandkasten, Tische, Gartenstühle, etc. Längst nicht alles fällt allerdings unter die Bestimmungen der Hausratversicherung. Einem Grundstücksbesitzer wurde sein rund 700 Euro teurer Edelstahlgrill gestohlen, woraufhin er von der Assekuranz Ersatz forderte. Das Amtsgericht Bad Segeberg (Aktenzeichen 17 C 116/11) entschied, es handle sich bei einem Grill nicht um ein „Möbel“ wie Tisch, Stuhl und Sonnenschirm. Dieses Gerät diene selbst im weitesten Auslegungssinne nicht „der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion“. Es falle damit nicht unter die Bedingungen des Versicherungsvertrages.

Quelle: Infodienst Recht+Steuern der LBS

Betroffener musste den Gewinn nicht versteuern

Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete Eigentümer den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 1 K 71/16, Revision beim BFH unter Aktenzeichen IX R 28/18)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer verlor aufgrund städtischer An-ordnung im Zusammenhang mit einem Bodensonderungsverfahren das Eigentum an seinem Grundstück. Er wurde dafür von der Kommune entschädigt. Der Fiskus betrachtete die Angelegenheit als ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft.

Das Urteil: „Der Senat ist der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (…) voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Dazu gehöre auch „ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden“. Daran fehle es hier, der Eigentumswechsel sei „gegen bzw. ohne seinen Willen“ vollzogen worden. Es waren also keine Steuern fällig.

Quelle: Infodienst Recht+Steuern der LBS

Eigentümer durfte ihn nicht als Balkonmöbel aufstellen

Ein Strandkorb ist nach Überzeugung der Rechtsprechung kein balkontypisches Sitzmöbel. Wenn ein Nachbar in einer Eigentümergemeinschaft dadurch gestört wird, muss der Korb wieder entfernt werden.
(Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 31 C 34/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Die Streitparteien waren Eigentümer eines an der Havel gelegenen Hauses. Vom Balkon des Klägers aus konnte man seitlich auf die Havel blicken. Als aber der Nachbar einen Strandkorb aufstellte, wurde dieser Blick beeinträchtigt. Die Gemeinschaft beschloss mehrheitlich, dieses Möbel verändere den Gesamteindruck des Objekts nicht. Der Nachbar klagte dagegen. Der große, die Sicht raubende Strandkorb entspreche nicht dem, was in der Teilungserklärung als zulässig festgelegt sei.

Das Urteil: Das Amtsgericht stellte aufgrund von Fotos fest, der Strandkorb sei im konkreten Fall deutlich höher als normale Sitzmöbel, was den Ausblick des Nachbarn „ganz erheblich“ beeinträchtigen könne. Typischerweise gehöre solch ein Gegenstand ans Meer, um Sonne und Wind abzuhalten, nicht aber auf einen Balkon im Brandenburgischen. Der Strandkorb musste entfernt werden.

Quelle: Infodienst Recht+Steuern der LBS

Wie der Traum von der großen Reisefreiheit mit dem Wohnmobil Wirklichkeit wird

Carina Hofmeister ist eingefleischte Wohnmobilistin. Seit mehr als drei Jahren fährt die Reise-Bloggerin mit ihrem froschgrünen Bulli „Kermit“ in den Urlaub. Schon als Jugendliche ist sie mit Eltern und Hund im Wohnmobil verreist. Jetzt schreibt sie auch Bücher darüber.

Ganz gleich ob Kurztrips in Brandenburg oder längere Touren durch Europa – Carina Hofmeister ist am liebsten eines: unterwegs.
Besonders beeindruckt haben sie die Fjordlandschaften und das gemütliche Lebensgefühl der skandinavischen Länder. Norwegen und Schweden waren die ersten Länder, die sie mit ihrem dreißig Jahre „jungen“ VW-Bus bereiste. Auch die südfranzösische Atlantikküste hat es Carina angetan. Und zwar so sehr, dass sie darüber nicht nur auf ihrem Reise-Blog berichtete, sondern nun auch einen Reiseführer schreibt. Schon ihren zweiten. Der erste entstand nach ihren Erfahrungen in Skandinavien.
Abenteuer, Freiheit, Unabhängigkeit – all das bedeutet das Reisen für Carina. „Wenn ich autark bin, macht es mir am meisten Spaß!“, betont sie, „und das bin ich mit dem Wohnmobil. Damit kann ich die schönsten Orte entdecken – meistens ganz unverhofft.“

Am liebsten mit mehreren – und Kühlschrank inklusive
Am liebsten ist sie zu zweit oder mit mehreren Leuten unterwegs.
„Man kann auch alleine verreisen. Aber mit mehreren macht es einfach mehr Freude!“ Das hat sie schon als Schülerin mit Eltern und Hund so erlebt:
„Die Reisen waren immer so schön, dass ich sogar noch mit ihnen in den Urlaub gefahren bin, nachdem ich ausgezogen war.“
Neben der Flexibilität legt Carina vor allem auf eines großen Wert: viel Natur. Komfort dagegen war ihr noch nie wichtig. „Hauptsache eine Kühlmöglichkeit ist immer mit an Bord“, sagt sie. Dabei kann das Reisen im Wohnmobil sehr wohl komfortabel und sogar luxuriös sein.
Das beeinflusst den Preis eines Wohnmobils. Der liegt in der Regel zwischen 40.000 und 200.000 Euro.
„Es gibt sogar Modelle, die deutlich teurer sind“, erklärt sie. „Aber die haben eine wirkliche Ausnahmeausstattung – mit Platz für ein Auto im Heck.“

Wertanlage Wohnmobil?
„Wer also Toilette, Dusche, Kaffeemaschine, Fernseher und Satellitenschüssel haben möchte, sollte wissen, dass das entsprechend mehr kostet“, sagt Carina. Ein solch ausgestattetes Modell sieht sie jedoch auch als Wertanlage.
„Beobachtet man die Preisentwicklung von Wohnmobilen, scheint es, als würden sie in den ersten Jahren kaum oder gar keinen Wert verlieren. Die Nachfrage ist zurzeit so hoch, dass sie den sonst üblichen Verlust ausgleicht“, erklärt sie. „Alle wollen ein Wohnmobil! Will man eines gebraucht kaufen und renovieren, muss man teilweise schon Glück haben, überhaupt sein Lieblingsmodell zu bekommen.“ Außerdem gebe es gute Möglichkeiten der Refinanzierung, erklärt Carina: Ein Kollege von ihr habe sich erst vor kurzem ein neues Wohnmobil bestellt und bei der Innenausstattung ein paar Extras geordert. Obendrein seien Solarpaneele zur Energieversorgung installiert. „Das hat zwar einiges mehr gekostet. Aber er hat die Idee, es so oft wie möglich zu vermieten. So holt er die Ausgaben in kurzer Zeit wieder rein“, sagt sie.
Auf jeden Fall sollte man bei einer so großen Investition sicher sein, dass das Wohnmobil die persönlichen Bedürfnisse erfüllt. Carinas Tipp: „Leiht euch das gleiche Modell oder zumindest ein vergleichbares aus, um es ein paar Tage Probe zu fahren.“

Gerne gebraucht – aber mit Garantie
Wer nicht so viel Geld ausgeben möchte, kann auch ein gebrauchtes Wohnmobil kaufen. Aber: „Um sicherzugehen, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt, sollte man ebenfalls eine Probefahrt vereinbaren“, empfiehlt Carina. Will man nicht von Privat kaufen, ist der Kauf bei einem Händler eine andere Möglichkeit. „Wichtig sind dabei die Werkstattübernahme und eine Garantie“, sagt sie. Üblich seien ein bis drei Jahre. Für Carina war der Kauf ihres gebrauchten Wohnmobils ein absoluter Glücksgriff – nicht nur, weil „Kermit“ trotz seines hohen Alters weiter gut in Schuss ist. „Nachdem ich ihn übernommen hatte, habe ich eine schwedische Münze darin gefunden. Das war noch bevor ich selbst nach Skandinavien gefahren bin“, sagt sie. „Das heißt, mein Camper hatte damals schon mehr von der Welt gesehen als ich. Dieser Gedanke hat mir nicht nur gefallen – sondern mich auch für meine eigenen Reisen motiviert.“

Gebraucht – aber sicher: Checkliste für das passende Wohnmobil Gebrauchte Wohnmobile sind sehr gefragt, der Markt dafür wächst ständig. Diese Tipps helfen Ihnen bei der Auswahl.
Oft heißt es, gebrauchte Wohnmobile vom Händler seien immer teurer als von Privat. Das kann, muss aber nicht der Fall sein. Vergleichen Sie einfach die Angebote. Vorteil des Kaufs beim Händler: eine 12-monatige Garantiegewährleistung.
Egal ob Privat oder Händler: Kaufen Sie niemals ein Wohnmobil, ohne es vorher besichtigt zu haben! Lassen Sie sich das Fahrzeug genau zeigen: von innen und außen. Gerade bei älteren Modellen die gründliche Inspektion unerlässlich.
Was Sie dabei unter anderem prüfen sollten, können Sie den folgenden Punkten entnehmen:

  • Fahrzeug – Rost oder andere Beschädigungen an der Karosserie?
  • Alter und Zustand der Betriebsflüssigkeiten und Zahnriemen?
  • Schrammen oder Dellen in der Lackierung?
  • Alter und evtl. Schäden der Reifen?
  • Schaltbarkeit und Geradeauslauf bei Probefahrt?
  • Dichtigkeit – Regelmäßige Dichtigkeitsprüfung?
  • Dichtmaterial an Aufbauwänden einwandfrei?
  • Unterbodenschutz und Holzplatten intakt?
  • Nachgiebige oder weiche Stellen an Boden, Dach und Wand?
  • Schimmelbildung (modriger Geruch)?
  • Polster und Matratzen in gutem Zustand?
  • Duschwanne einwandfrei?
  • Aufbau – Grundriss Ihren Wünschen entsprechend?
  • Zustand der Alu-Teile?
  • Dachhauben, Fenster und Gummidichtungen unbeschädigt?
  • Zubehör am Aufbau intakt?
  • Scharniere, Türen und Klappen problemlos bedienbar?
  • Aufbauwände und Kantenleisten einwandfrei?
  • Sichtbare Hagelschäden (der Versicherung gemeldet)?
  • Bordtechnik – Beleuchtung, elektrische Anlage und Kontrollbord einwandfrei?
  • Frischwassertank sauber und algenfrei?
  • Heizung und Kühlschrank intakt?
  • Wasserpumpe am Tank erzeugt brauchbaren Druck?
  • Zustand von Extras und Sonderausstattung, wie etwa Klimaanlage?
  • Fahrzeugpapiere vollständig
  • Sondereinbauten eingetragen?
  • Fahrgestellnummer identisch mit Fahrzeugpapieren?
  • Motorisierung, Zuladung und Sicherheitsgurte ausreichend?
  • Umweltplakette und Gasprüfbescheinigung vorhanden?
  • Hauptuntersuchung und Inspektionen erledigt?
  • Garantieunterlagen und Bedienungsanleitungen vorhanden?

Kredit oder bar: Tipps für den Wohnmobil-Kauf
Wer am liebsten individuell verreist, trifft mit einem Wohnmobil genau die richtige Wahl. Doch bei Kaufpreisen ab 40.000 Euro für Camper, Caravan & Co. ist es wie bei Autos: Es lohnt sich, über die passende Finanzierung nachzudenken, wie zum Beispiel den clever-günstigen
Sparkassen-Privatkredit.
Wie bei der Auswahl des individuell passenden Wohnmobils sollten Sie auch dabei auf kompetente Beratung setzen. Nutzen Sie das Know-how Ihres persönlichen Sparkassenberaters, um sich Ihren Wunsch vom „Paradies auf vier Rädern“ erfüllen zu können – ganz ohne Stress.

Denn: Entscheiden – und entspannen – ist einfach
Sparkassen-Finanzkredit

Keine uneingeschränkte Privatnutzung eines Dienstwagens im Rahmen eines Minijobs unter Ehegatten

Mit einem seinerzeit viel beachteten Urteil hatte das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Stellung eines Dienst-Kfz mit dem Recht zur uneingeschränkten privaten Nutzung auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („Mini-Job“) unter Ehegatten steuerlich anzuerkennen sei.
Dieser Auffassunghat nun der Bundesfinanzhof, die höchste Instanz in Steuersachen, im Revisionsverfahren widersprochen
(BFH, Urteil vom 10. Oktober 2018, veröffentlicht am 26. Februar 2019, Aktenzeichen X R 44-45/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs mit einem Monatslohn von 400 € angestellt. Sie erledigte Büro- und Organisationsarbeiten und führte Kurierfahrten aus. Dazu stellte ihr der Unternehmer einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zur Verfügung, den sie laut Arbeitsvertrag auch privat unbegrenzt und ohne Kostenbeteiligung nutzen durfte. Der Wert des privaten Nutzungsanteils wurde nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt, die Differenz zwischen diesem Wert und dem Lohnanspruch von 400 € zahlte der Unternehmer seiner Ehefrau aus.

Damit Verträge unter Ehegatten steuerlich anerkannt werden, müssen sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten.
Das heißt, der Vertrag muss inhaltlich dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist und er muss tatsächlich durchgeführt werden wie vereinbart und wie unter fremden Dritten.
An diesem Fremdvergleich scheitert die hier gewählte Gestaltung:
Je niedriger das vereinbarte Gehalt, desto stärker hängt der Gesamtaufwand des Arbeitgebers für das Arbeitsverhältnis vom Umfang der tatsächlichen Privatnutzung des Kfz ab. Denn der Aufwand des Arbeitgebers für den Dienstwagen bemisst sich ja nach den im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung tatsächlich entstandenen Kosten, nicht pauschal nach der für die Besteuerung des Arbeitnehmers geltenden Ein-Prozent-Regelung.
Das Risiko eines überobligatorischen Entlohnungsaufwandes aufgrund einer intensiven Privatnutzung des Wagens würde ein Arbeitgeber einem fremden Arbeitnehmer gegenüber nicht tragen. Deshalb versagte der BFH dem Arbeitsvertrag die steuerliche Anerkennung.
Das Gericht weist in der Entscheidung allerdings auf eine Möglichkeit hin,
wie die private Dienstwagennutzung auch bei geringfügigen Beschäftigungs-verhältnissen zwischen Ehegatten zu retten sein könnte:
Das Risiko des Arbeitgeber-Ehegatten müsste durch die Vereinbarung einer Kilometerbegrenzung für die die Privatnutzung des Kfz und/oder einer Selbstbeteiligung des Arbeitnehmer-Ehegatten begrenzt werden.

Quelle:

Deutscher Sparkassenverlag

Dach, Fenster, Heizung:
Wann Sie was sanieren sollten

Nichts hält ewig, auch nicht die Teile eines Hauses oder einer Wohnung. Doch wann sollten Sie beispielsweise die Heizung austauschen?
Wir erklären, ob es dringenden Sanierungsbedarf gibt.
Ein in Deutschland geborener Mensch hat eine durchschnittliche Lebenserwartung von knapp 80 Jahren. Eine Galapagos-Schildkröte kann über 170 Jahre alt werden. Aber wie lange „lebt“ ein Haus?

Vor allem Käufer und Eigentümer von Bestandsimmobilien beschäftigen sich damit, wie lange Dachziegel, Böden oder Heizkörper halten, bevor Sie erneuert werden müssen. Aber natürlich planen Sie auch beim Hausbau mit den durchschnittlichen Lebensaltern der Bestandteile Ihrer Immobilie sowie den zugehörigen Installationen. 
Nachfolgend sind die Lebenserwartungen der Bauteile eines Gebäudes aufgelistet. Die Angaben können nur ungefähr sein, da sich zum Beispiel ein intensiver Gebrauch oder geografische Faktoren auf die Haltbarkeit auswirken.* Die Durchschnittswerte vermitteln aber gute Anhaltspunkte, wann Sie den Zustand des betreffenden Teils überprüfen sollten. Für die Details sollten Sie sich an einen Experten wenden. 

Planen Sie die Instandsetzung mit

Grundsätzlich gilt, dass Sie Renovierungen und Modernisierungen rund um Ihr Haus einplanen sollten. Das hat nicht nur ästhetische Gründe. Klar, eine neue Fassade macht ebenso etwas her wie ein neu gestalteter Eingangsbereich. Aber eine Instandsetzung wirkt sich vor allem auf den Wert und die Bewohnbarkeit aus – und damit auf Ihren Komfort und Ihren Geldbeutel.

Es lohnt sich also nicht nur bei einem Altbau, das Lebensalter eines Hauses sowie die Sanierungskosten mitzuplanen, gerade wenn für Sie die Immobilie auch eine Altersvorsorge ist. Beim Renteneintritt kommt es oft vor, dass die Immobilie rund 40 Jahre alt ist. Wurde es versäumt, verschlissene Bauteile und Installationen zu erneuern, können gerade zu dieser Zeit große Renovierungskosten auf den Eigentümer zukommen – zu einem ungünstigen Zeitpunkt, weil die Einnahmen geringer werden.

Es wird nachhaltiger und vorausschauender gebaut

Im Vergleich zu früheren Jahrzehnten wird heute nachhaltiger und vorausschauender gebaut. Zum einen sind die Materialien qualitativ besser geworden. Zum anderen ist bei Hausbauern in den vergangenen Jahren ein stärkeres Bewusstsein für Nachhaltigkeit entstanden. Trotz der durchschnittlich längeren Lebensdauer gibt es aber immer noch große Unterschiede bei der Qualität von verarbeiteten Materialien, die sich auf die Haltbarkeit auswirken.

Nicht nur die inneren Werte zählen:
die Außenseiten des Hauses

Rohbau
Das „Skelett eines Hauses“ hält durchschnittlich am längsten. Die genaue Lebensdauer hängt vom verwendeten Material beim Rohbau ab. Sie können davon ausgehen, dass ein Rohbau mit Holz als Grundsubstanz mindestens 50 bis 100 Jahre hält. Oftmals besteht das Grundgerüst eines Hauses aus Beton. In diesem Fall können Sie mit einer Lebensdauer von 100 bis 150 Jahren ausgehen. Ein nicht-massives Fertighaus hält nur etwa halb so lange.

Fassade
Die Fassade besteht aus mineralischem Putz (z. B. Kalkputz) oder Kunststoffputz und schützt den Rohbau eines Hauses. Weil sie aber Wind und Wetter ausgesetzt ist, tauchen oft nach ein paar Jahren kleine Risse im Außenputz auf, die mit der Zeit größer werden können. Bei feuchtem Klima setzt mineralischer Putz gerne Moos und Algen an. Sie können davon ausgehen, dass die Fassade, egal ob Kunststoff- oder mineralischer Putz, etwa 20 Jahre hält. Verfärbungen aufgrund der Witterung können allerdings schon vorher auftreten.

Tipp: Die nachträgliche Dämmung der Außenwände inklusive Sonnenschutz kann sich bei vielen älteren Immobilien lohnen, um den Wärmeverlust zu verringern und so Heizkosten sparen. Mehr Informationen dazu gibt es bei der KfW.

Fenster und Türen
Bei Fenstern und Türen hat sich die Qualität in den letzten Jahrzehnten stark verbessert. Moderne Materialien setzen neue Maßstäbe, sowohl bei der Lärm- als auch bei Wärmedämmung. Dazu sind sie auch haltbarer: Metall- oder Kunststofffenster können bis zu 40 Jahre ohne Sanierung durchhalten, während es bei Holzrahmen ungefähr 25 bis 30 Jahre sind. Wichtig ist aber, dass die Fenster regelmäßig gewartet werden. Spätestens nach zehn Jahren lohnt es sich, den Wärmeverlust durch undichte Fenster und Türen zu überprüfen. Die Außentüren können aus sehr unterschiedlichen Materialien bestehen. Das macht eine genaue Bestimmung des Lebensalters schwierig. Zumeist ist aber nach rund 30 Jahren eine Sanierung fällig.

Rollladen
Rollläden gibt es in den unterschiedlichsten Ausführungen. Sie sind heutzutage oftmals elektrisch steuerbar. Nach fünf bis sechs Jahren sollten sie gewartet und spätestens nach 25 bis 30 Jahren saniert werden.

Dach und Dachrinne
Das Dach eines Hauses bekommt von oben so einiges ab: Wind und Wetter machen sich vor allem dort bemerkbar. Deshalb sollten Sie jährlich prüfen, ob noch alles dicht ist. Das gilt bei einem Satteldach ebenso wie einem Flachdach und allen anderen Konstruktionen. Nach spätestens 50 Jahren sollte das Dach saniert und das Material – zum Beispiel die Dachziegel – ausgetauscht werden.
Auch eine Dachrinne hält nicht ewig. Kleinere Lecks können relativ einfach selbst abgedichtet werden. Nach etwa 20 bis 25 Jahren sollte die gesamte Rinne überholt werden.

Das Innenleben des Hauses

Innenputz und Tapeten
Bei einer in die Jahre gekommenen Tapete hilft ein neuer Anstrich, um Alterserscheinungen zu übertünchen und den Glanz wiederherzustellen. Nach 10 bis 15 Jahren sollten Sie darüber nachdenken, neu zu tapezieren – auch, um darunterliegenden Schäden wie zum Beispiel Schimmel vorzubeugen.
Die verputzten Wände eines Raumes halten dagegen bis zu 40 Jahre – vorausgesetzt, sie bleiben von Wasser- und anderen Schäden verschont. Es lohnt, auch die Ecken in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Kleinere Makel und Schäden lassen sich ohne größeren Aufwand durch eigene Maßnahmen beheben, wenn sie rechtzeitig entdeckt werden. 

Böden
Böden im Haus unterscheiden sich stark im Material, aber auch in der Nutzung. Parkett-Boden sollten Sie regelmäßig überprüfen und bei Bedarf abschleifen und neu versiegeln. Bei guter Wartung hält Parkett bis zu 50 Jahre. Kunststoff-Böden sind dagegen nach 15 bis 20 Jahren so stark abgenutzt, dass sie erneuert werden müssen, Laminat ebenso. Teppich-Böden sollten alle zehn Jahre ausgetauscht werden. 

Innentüren
Bei den Innentüren lassen sich kleine Defekte oft ohne große Arbeit beheben oder übermalen. Nach etwa 40 Jahren sollten sie ausgetauscht werden.

Installationen und Geräte

Elektroinstallation
Die Elektroinstallation im Haus umfasst alle Stromleitungen mit den dazugehörigen Ein- und Ausgängen. In der Küche liegt meist auch ein Starkstromanschluss für den Herd. Diese Leitungen sollten nach 20 Jahren gewartet werden. Nach etwa 40 Jahren ist zumeist ein Austausch von Leitungen erforderlich. 

Heizung, Boiler und Heizkörper
Die Heizung eines Hauses ist ein komplexes System und umfasst nicht nur den Boiler und den Brenner, sondern auch Pumpen und Ventile. Nach rund 20 Jahren sollten Sie überprüfen, ob das Heizsystem komplett überholt werden muss. Zuvor sollten Sie jährlich Ihre Heizung warten.
Wenn Sie nach längerer Zeit Ihre Heizkörper das erste Mal einschalten, können Gluckergeräusche auftreten. Dann ist es Zeit zum Entlüften der Heizung – typischerweise jeden Herbst. Darüber hinaus sollten die Heizkörper aber alle zehn Jahre gewartet werden. Nach 30 Jahren sollten die Heizkörper ausgetauscht werden.

Küche
Die Küche ist bei den meisten Immobilien täglich in Benutzung. Deshalb ist dort der Verschleiß relativ hoch. Aber Sie haben auch einen guten Überblick, ob alles noch so funktioniert wie es soll. Sofern die Einrichtung vor größeren Schäden bewahrt bleibt, schlägt sich spätestens nach 30 Jahren die Abnutzung durch und es ist Zeit für eine neue Küche. Bei Herd und Kühlschrank kann es sich auch aus Energieeffizienzgründen lohnen, die Geräte nach 10 bis 15 Jahren auszutauschen.

Sanitäranlage
Die Toiletteninstallation und das Bad eines Hauses bedürfen regelmäßiger Wartung in einem etwa drei- oder vierjährigen Intervall. Auch das Bad eines Hauses ist oft in Benutzung. Je nach Zustand können die Sanitäranlagen inklusive Armaturen bis zu 40 Jahre halten.

Bei Sanierung von Förderung profitieren

Wenn Sie Teile Ihres Heims sanieren wollen, können Sie unter Umständen von staatlicher Förderung in Form von Zuschüssen und günstigen Krediten profitieren. Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten und -bedingungen dazu finden Sie bei der LBS, der KfW und bei den Energie-Effizienz-Experten.

Haben Sie noch Fragen rund um Sanierungsmaßnahmen und Renovierungsarbeiten an Immobilien?
Dann finden Sie Antworten auch bei der Deutschen Energie-Agentur

So viel kostet Ihre Renovierung

Wie viel Geld Sie in eine Maßnahme oder mehrere investieren müssen, erfahren Sie mit Hilfe des Renovierungskosten-Rechners der LBS.
Dieser zeigt Ihnen nicht nur, wie viel Ihre Renovierung kosten wird, sondern gibt auch Auskunft darüber, wie viel Energie Sie durch Ihre Renovierung sparen werden. 

Wohlfühlen ist einfach.
Mit dem clever-günstigen Modernisierungskredit der Sparkasse Witten.

Als Haus- oder Wohnungseigentümer macht es Ihnen die Sparkasse Witten  leicht, mit einem günstigen Modernisierungskredit Ihr Eigentum wieder zukunftsfit zu machen. Und zwar ganz gleich, ob Sie die Immobilie selbst bewohnen – oder vermieten.
Am besten jetzt gleich informieren – und anschließend bequem online einen Beratungstermin vereinbaren!

* Zu den Empfehlungen für die Sanierungszeiträume haben beigetragen: KfW, Energie-Effizienz-Experten, Das Haus, Dena, verbraucherzentrale.de, daemmen-und-sanieren.de.

Quelle: sparkasse.de

So bereiten Sie sich vor!

Haben Sie schon Ihr persönliches Rentenkonto klären lassen?
Es lohnt sich!
Vereinbaren Sie einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung – und bringen Sie wichtige Unterlagen mit.
Wenn Sie als Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen, steht Ihnen später eine Rente zu. Aber auch wer Kinder erzieht oder eine Berufsausbildung absolviert, bekommt dafür Rentenpunkte.
Wenn Sie wissen wollen, ob die Deutsche Rentenversicherung alle nötigen Informationen von Ihnen hat, sollten Sie ihr Rentenkonto klären lassen.

Einen Termin können Sie ganz einfach auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Damit dort Ihre Beraterin, bzw. Ihr Berater arbeiten kann, sollten Sie allerdings wichtige Unterlagen zum Termin mitbringen, beispielsweise:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise über Beschäftigungszeiten, die in Ihrem Versicherungskonto noch nicht erfasst wurden
  • Geburtsnachweise für die Kinder
  • Nachweise über Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschulzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres, über Umschulungen, sonstige berufliche Qualifikationen und Anlernverhältnisse
  • Nachweise über Wehr- oder Zivildienst
  • Nachweise über Berufsausbildungen, zum Beispiel den Lehrvertrag, Facharbeiterbrief oder Gesellenbrief
  • Versicherungskarten und sogenannte Aufrechnungsbescheinigungen, also Nachweise über die Beiträge, die Sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben
  • Falls Sie in Altersteilzeit arbeiten, den entsprechenden Vertrag
  • den letzten Versicherungsverlauf der Rentenversicherung

Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen – falls Sie diese vorliegen haben oder anfordern können. Denn: Je länger die fehlenden Zeiten zurückliegen, desto schwieriger kann es werden, Nachweise zu erhalten. Arbeitgeber, Krankenkassen und Arbeitsagenturen müssen die Unterlagen nur für eine gewisse Zeit aufbewahren. Sind die Unterlagen erst einmal vernichtet, dann können Sie die fehlenden Zeiten eventuell nicht mehr nachweisen. Diese Zeiten können bei Ihrer Rente dann nicht berücksichtigt werden.
Der Berater oder die Beraterin der Deutschen Rentenversicherung rechnet für Sie beispielsweise auch aus, ob und wann Sie vorzeitig in Rente gehen könnten und mit welchen Abschlägen Sie dann rechnen müssen.

In jedem Fall lohnt sich aber auch ein Gespräch mit Ihrem persönlichen Berater bei Ihrer Sparkasse Witten: Schließlich gilt es, auch privat für die „Zeit nach der Arbeit“ rechtzeitig vorzusorgen.
Am besten vereinbaren Sie jetzt gleich einen Gesprächstermin!
Denn: Unabhängig ist einfach!


Als ob das ganze Gezerre rund um den Handelsstreit zwischen den USA und China sowie um den anstehenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union die Märkte und die Anleger hierzulande nicht schon genug in Atem halten würde. Nein, jetzt kommt auch noch hinzu, dass der Euroland-Einkaufsmanagerindex für das verarbeitende Gewerbe im März vollends in den Schrumpfungsbereich abgerutscht ist. Harte Zahlen wie die deutschen Februardaten zu Auftragseingängen und Produktion machen ebenfalls wenig Freude. Wen wundert es da, dass viele sich aus Angst vor einer Rezession in sichere Geldanlagen, namentlich in deutsche Staatsanleihen flüchten?
Die Folge: 10-jährige Bundesanleihen rentieren derzeit nahe Null.
Die großen Notenbanken, allen voran die US-Notenbank Fed und die Europäische Zentralbank (EZB), haben ebenfalls mit ihren jüngsten vorsichtigeren Formulierungen zu anstehenden weiteren Straffungsmaßnahmen zumindest kurzfristig die Skepsis an den Märkten gefördert. Die Fed will nun keine nennenswerten weiteren Leitzinserhöhungen mehr vornehmen, und ob die EZB in absehbarer Zeit überhaupt noch ihre Leitzinsen erhöhen wird, steht in den Sternen.

An den Aktienmärkten siegte der Optimismus
Wesentliche Gründe sind Fortschritte beim Aushandeln eines Handelsabkommens zwischen den USA und China, die weiterhin kräftigen Wirtschaftsdaten aus den USA und die Erwartung, dass auch in China die Konjunktur im Jahresverlauf wieder nach oben drehen wird. Nicht zuletzt stützt die vorsichtigere Haltung der großen Notenbanken risikobehaftete Anlageklassen wie Aktien.

Keine Rezession, aber weiterhin spürbare Kursschwankungen
Noch ist es nicht entschieden, ob im Lauf dieses oder des kommenden Jahren eine ausgeprägte globale Schwächephase ansteht oder die gegenwärtigen Risiko-Diskussionen – wie so oft – nur viel Lärm um nichts sind. Aus Sicht der Deka-Volkswirte ist die aktuelle Entwicklung – auch in Europa – für ein baldiges Abrutschen in eine globale Rezession einfach zu stabil. Und die Befürchtungen des vergangenen Jahres, dass die Notenbanken zu stark an der Zinsschraube drehen würden und damit der Konjunktur noch mehr die Luft ausgeht, bestehen nicht mehr. So sind die Notenbanken schnell wieder vom Schurken zum Retter geworden.

Für die Deka-Volkswirte bleibt es bei der Erwartung, dass die Weltwirtschaft zwar moderater als in den vergangenen Jahren, aber immerhin weiter wächst und damit auf dem Aufschwungspfad bleibt. Gleichzeitig bleiben die Zinsen für sichere Geldanlagen extrem niedrig. Dies ist eine Kombination, die – wenn sie weiter anhält – für die Aktienmärkte günstig ist. Angesichts mancher Unsicherheit dürften jedoch spürbare Kursschwankungen weiterhin an der Tagesordnung bleiben.

Quelle:

DekaBank, Deutsche Girozentrale
60325 Frankfurt am Main

Vorrichtung kann nicht als zweiter Rettungsweg gelten

Die Idee war durchaus einfallsreich. Ein für die Verkehrssicherheit einer Immobilie Verantwortlicher bezeichnete das gerade am Objekt angebrachte Baugerüst in Ermangelung anderer Fluchtmöglichkeiten als den gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg. Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde geprüft, ob das überhaupt möglich und erlaubt ist. Das Ergebnis lautete: Nein. Die Behauptung eines zweiten Rettungsweges scheiterte daran, dass dieser auch im Brandfall funktionsfähig bleiben müsse. Doch davon könne man nicht sprechen, denn der Weg über das Gerüst führe unmittelbar an Maueröffnungen (vor allem Fenster) vorbei, aus denen Feuer und Rauch austreten und die Rettung erschweren könne.

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 1104/18)

Gericht wies die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung zurück

Manchmal muss der Umzug in ein Pflegeheim aus gesundheitlichen Gründen relativ schnell erfolgen. Doch selbst in solchen Fällen können Mieter ihren Vertrag nicht fristlos kündigen. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 205 C 172/18)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein älteres Paar sah sich nicht mehr in der Lage, weiterhin ohne dauerhafte Betreuung in der eigenen Mietwohnung zu bleiben. Kurzfristig nahmen die Betroffenen frei gewordene Plätze in einem Pflegeheim an und kündigten ihren Mietvertrag fristlos sowie ersatzweise fristgemäß. Der Eigentümer akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und bestand auf der dreimonatigen ordnungsgemäßen Frist. Den Betrag für die nicht überwiesene Miete zog er von der Kaution ab.

Das Urteil: Dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht mehr nutzen könne, rechtfertige noch keine außerordentliche Kündigung, entschied das Amtsgericht Charlottenburg. Krankheit sei ein zum „eigenen Risikobereich zuzuordnender Umstand“, der sich nicht zu Lasten des Vermieters auf eine Kürzung der Fristen auswirken könne. Die Mieter mussten noch drei Monate zahlen. Allerdings gaben ihnen die Richter den Hinweis, dass es ja grundsätzlich die Möglichkeit gebe, einen Nachmieter zu benennen.

Gemeinschaft verkaufte Strom aus Blockheizkraftwerk

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an außenstehende Abnehmer geliefert wird, unternehmerisch tätig sein. So lautet eine höchstrichterliche Entscheidung. (Bundesfinanzgericht, Aktenzeichen IV R 6/16)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Hauptzweck des zu einer Wohnanlage gehörenden Heizkraftwerks war es, die eigene Wärmeversorgung sicherzustellen. Doch der überschüssige Strom wurde gegen Bezahlung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, es handle sich deswegen um einen Gewerbebetrieb und erließ gegenüber der WEG einen entsprechenden Bescheid. Die Betroffenen hielten das für rechtswidrig. Allenfalls eine von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können, so ihre Argumentation.

Das Urteil: Angesichts der zivilrechtlichen Verselbständigung durch den Stromverkauf könne die Eigentümergemeinschaft als Mitunternehmerschaft betrachtet werden. Die Konsequenz aus der Entscheidung: Die gewerblichen Einkünfte mussten in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG festgestellt werden. Die Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.

Er fürchtete um die Parkplätze vor seinem Haus

Ein Grundstücksbesitzer kann es der zuständigen Gemeinde nicht verbieten, öffentliche Parkplätze vor seinem Haus mit E-Ladesäulen auszustatten. Für eine solche Maßnahme ist keine Baugenehmigung nötig.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 8 CE 18.1071)

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Der Fall: Es passte einem Anwohner ganz und gar nicht, als er feststellte, dass unmittelbar vor seinem Grundstück zwei Ladesäulen für Elektrofahrzeuge (mit jeweils zwei Anschlüssen) aufgestellt werden sollten. Damit gingen für die Nutzer anderer Fahrzeugarten vier Parkplätze verloren, denn diese speziellen Stellflächen müssen stets für Elektroautos freigehalten werden. Es handle sich außerdem um eine Art „Tankstelle“, die einer besonderen baurechtlichen Genehmigung bedürfe, führte der Kläger aus. Er versuchte, mit einem Eilantrag den bereits laufenden Bau zu stoppen.

Das Urteil: Ladestationen hätten nichts mit herkömmlichen Tankstellen zu tun, befanden die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Sie glichen in Form und Ausprägung eher Parkscheinautomaten. Eine Kommune dürfe sie grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufstellen. Die Juristen wiesen darauf hin, dass es im Sinne aller zum ungehinderten Verkehrsfluss mit Elektromobilen nötig sei, eine ausreichende Zahl von Lademöglichkeiten zu bieten.